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Art. 17d

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. Pro Tag muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine zusammenhängende Pause von mindestens 60 Minuten gewährt werden.
  2. Bei Bereitschaftsdienst in der Nacht muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin am folgenden Tag zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine zusammenhängende Pause von zwei Stunden gewährt werden; dies gilt auch für Bereitschaftsdienst am Tag oder am Abend, der in drei Zeitabschnitte aufgeteilt ist.
  3. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat das Recht, den Arbeitsplatz während der Pause zu verlassen; er oder sie muss der betreuten Person so lange nicht zur Verfügung stehen.

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