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Art. 17e

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. Der Personalverleiher muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Instrument zur Erfassung von Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienst, Einsätzen während des Bereitschaftsdiensts und Pausen zur Verfügung stellen.
  2. Die geleisteten Arbeitszeiten müssen von der betreuten Person und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin visiert werden.
  3. Die Arbeitsrapporte müssen regelmässig zeitnah vom Personalverleiher kontrolliert und visiert werden.

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