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Art. 35a

823.11AVGFederal Act01.07.1991Originalquelle
  1. Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f AVIG1kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung von versicherten Personen wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern:2
    1. die betroffene Person Leistungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
    2. die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung Gegenrecht gewähren.3
    a. kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und b. die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zuständige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist: 1. die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und 2. die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu klären.4
  2. Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern:
  3. Der Datenaustausch nach Absatz 1bisdarf auch ohne Zustimmung der betroffenen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschliessend über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.5
  4. Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymisiert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellensuchende schriftlich eingewilligt hat.

Footnotes

  1. SR 837.0

  2. Fassung gemäss Anhang des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764;BBl 2023 2862).

  3. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245).

  4. Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245).

  5. Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728;BBl 2001 2245).

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