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Art. 35b

823.11AVGFederal Act01.07.1991Originalquelle
  1. Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeigneten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.
  2. Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Aufhebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

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