Der Bundesrat ordnet die zur Arbeitsmarktbeobachtung erforderlichen Erhebungen an.1
Die Arbeitsämter beobachten die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihren Kantonen. Sie erstatten dem SECO Bericht über die Arbeitsmarktlage sowie über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
Die Ergebnisse werden so bekannt gegeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.2
Die zur Arbeitsmarktbeobachtung erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080;BBl 1992 I 373). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080;BBl 1992 I 373). ↩
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