Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.
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Die betroffene Person hat gestützt auf das IFEG einen Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser individuelle Anspruch besteht unabhängig davon, dass die Pflicht zur Sicherstellung eines entsprechenden Angebots dem Kanton zukommt. Die betroffene Person kann nicht anstelle des Leistungserbringers den Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Kanton verlangen. Gleichwohl ist dem Rechtsanspruch auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen; damit ist im Einzelfall auch die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung verbunden. Soweit erforderlich, können daraus Fragen der Kostenbeteiligung des Kantons folgen.
“_________ ein auf ihn zugeschnittener Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom”
“_________ ein auf ihn zugeschnittener Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe.”
“_________ ein auf ihn zugeschnittener Einzelleistungsvertrag ausgehandelt wird. Seinem individuellen Bedarf wäre demnach ihm Rahmen der Tarifverhandlungen zwischen der B._________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe.”
Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20.05.2021 kann die Erfüllung einer Staatsaufgabe im Sinne von Art. 2 IFEG auch durch eine privatrechtliche Stiftung erfolgen, sofern diese im Rahmen eines kantonalen Leistungsauftrags tätig ist.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 20.05.2021 Feststellung Leistungsauftrag. Art. 2 IFEG (SR 831.26). Art. 12-17 BehG (sGS 381.4). Auskunftserteilung nach OeffG (sGS 140.2). In Frage stand unter anderem die Auslegung des Begriffs der Staatsaufgabe im Sinn von Art. 1 Abs. 3 OeffG. Das Verwaltungsgericht kam im Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als privatrechtliche Stiftung im Auftrag des Kantons eine Staatsaufgabe erfülle und die Planung des Ersatzbaus im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Leistungsvereinbarung (im Sinn von Art. 16 BehG) erfolge. (Verwaltungsgericht, B 2020/134). Entscheid vom 20. Mai 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__ Stiftung, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, Rhyner Lippuner Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Feststellung Leistungsauftrag Das Verwaltungsgericht stellt fest: a.”
Art. 2 IFEG begründet für die Kantone eine Minimalanforderung: Sie müssen ein institutionsbezogenes Angebot gewährleisten. Diese Pflicht können die Kantone entweder durch Subventionen an anerkannte Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch direkte Unterstützungsbeiträge an die invaliden Personen erfüllen (z. B. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder andere Unterstützungszahlungen). Die Beitragspflicht darf nicht durch die Gewährung von Sozialhilfe erfüllt werden. Ein Anspruch auf kantonale Subventionen oder Beiträge besteht nur, wenn die kantonale Gesetzgebung einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht und namentlich präzise Voraussetzungen dafür definiert.
“Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl.”
“S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom”
Art. 2 IFEG bezweckt, den Zugang von in einem Kanton wohnhaften invaliden Personen zu einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Institution sicherzustellen. Die Gesetzgebung verfolgt damit das Ziel, den Zugang zu solchen Einrichtungen zu gewährleisten; die Zuständigkeit für Bau und Betrieb liegt seit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 BV bei den Kantonen.
“Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl.”
“S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom”
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