7 commentaries
Art. 7 Abs. 1 IFEG enthält eine Minimalanforderung: Die Kantone müssen sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution so beteiligen, dass aufgrund dieses Aufenthalts keine invalide Person auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diese Pflicht kann entweder durch Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch direkte Unterstützungsbeiträge an die invalide Person (z. B. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder andere Unterstützungszahlungen) erfüllt werden. Auf einen Rechtsanspruch für kantonale Subventionen oder Unterstützungsbeiträge besteht nur dann, wenn das kantonale Recht einen solchen Anspruch ausdrücklich vorsieht und die Voraussetzungen dafür präzise regelt.
“die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl. Art. 8 IFEG; Botschaft NFA, S. 6209). 3.2 Es gibt demnach zwei Grundmodelle zur Finanzierung von Leistungsangeboten für invalide Personen, wobei das Bundesrecht den Kantonen das System der Finanzierung nicht vorschreibt (vgl. Hardy Landolt, Pflegefinanzierung in a nutshell, 2021, S. 13): Bei der Objektfinanzierung richtet der Kanton seine Beiträge an die Leistungserbringerinnen und -erbringer (Institutionen) aus.”
“S. 4 ff.; Akten RSA pag. 18 ff.). Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Nach Art. 7 Abs. 1 IFEG beteiligen sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht demnach nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen. Sie müssen dies entweder mit Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen tun (etwa AHV/IV-Ergänzungsleistungen oder Subventionen an die invalide Person; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff., 6207 f.). Es ist unbestritten, dass es sich bei der Blindenschule E.________ um eine anerkannte Institution im Sinn des IFEG handelt (vgl. Art. 3 ff. IFEG; Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom”
Bei Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons kann die invalide Person Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Wohnsitzkantons auch für eine Institution haben, die nicht im Sinn von Art. 7 Abs. 1 IFEG des Wohnsitzkantons anerkannt ist (z. B. von einem anderen Kanton anerkannt oder nicht anerkannt). Zweck der Kostenbeteiligung ist, zu verhindern, dass die invalide Person wegen des Aufenthalts auf Sozialhilfe angewiesen wird.
“Hierfür erscheint es angezeigt, zunächst die IV-Akten von A.__ beizuziehen. Sollten diese keine spruchreife Grundlage liefern, wäre allenfalls – sinnvoller Weise in Absprache mit der IV-Stelle – eine psychiatrische Einschätzung zielführend. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27quater IVG (am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und vorliegend nicht anwendbar) neu ausdrücklich einen Tarifschutz regelt und den Leistungserbringern verbietet, weitergehende Vergütungen zu berechnen. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, eine allfällige Restkostenfinanzierung durch den Kanton St. Gallen gemäss IFEG falle schon deshalb ausser Betracht, weil die Institution Y.__ keine im Sinn von Art. 7 Abs. 1 IFEG anerkannte Institution sei (act. G 6.11, E. 8), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 6208 Mitte). Dabei ist der Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung des Kantons zu verhindern, dass eine invalide Person wegen eines Aufenthalts in einer Institution im Sinn des IFEG Sozialhilfe benötigt (BBl 2005 6207 unten). Die Vorinstanz hat deshalb im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 IFEG einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten des Aufenthalts von A.__ in der Institution Y.”
Die Zuschüsse bezwecken aus sozialpolitischen Gründen, dass Ergänzungsleistungsbeziehende bei Aufenthalten in anerkannten IV-Einrichtungen sowie in Alters- und Pflegeheimen in der Regel nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; sie sollen die Sozialhilfebedürftigkeit in nahezu allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern.
“Laut der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei notwendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollen aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien. Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 3.1) Mit der Anrechnung der Tagestaxe von Fr.”
Zuschüsse zur Restfinanzierung bei anerkannten Institutionen (§ Art. 7 IFEG) sollen gewährleisten, dass Zusatzleistungsbeziehende im Heim in der Regel nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; Ziel ist, die Sozialhilfebedürftigkeit in den überwiegenden zusatzleistungsrechtlichen Heim‑ und Spitalfällen zu verhindern.
“Laut der Botschaft zur Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei notwendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollten aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heimfällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien (S. 911 unten f.). Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit. f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 6.1). Nachdem der Kanton die Tagestaxe für das Kind übernimmt (vgl. vorstehende E. 4.2), entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint.”
Die Kantone haben sicherzustellen, dass invaliden Personen ein ihrem Bedarf entsprechendes Angebot an Institutionen zur Verfügung steht (z. B. Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen). Sie haben sich ferner derart an den Kosten eines Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen, dass die betroffene Person hierfür keine Sozialhilfe benötigt.
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
Hat eine invalide Person keinen geeigneten Platz im Wohnsitzkanton, besteht nach Art. 7 Abs. 2 IFEG ein Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen geeigneten Institution beteiligt. Zweck dieser Kostenbeteiligung ist, zu verhindern, dass der Aufenthalt der Person die Inanspruchnahme von Sozialhilfe notwendig macht.
“Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 6208 Mitte). Dabei ist der Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung des Kantons zu verhindern, dass eine invalide Person wegen eines Aufenthalts in einer Institution im Sinn des IFEG Sozialhilfe benötigt (BBl 2005 6207 unten). Die Vorinstanz hat deshalb im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 IFEG einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten des Aufenthalts von A.__ in der Institution Y.__ entgegensteht. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und ihr die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 VRP) als vollständiges Obsiegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/128 vom 14. September 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Da sowohl die Vorinstanz als auch die Vor-Vorinstanz keine eigenen überwiegend finanziellen Interessen bei ihren gestützt auf die IVSE ergangenen Entscheiden verfolgt haben, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin, die ohnehin nicht berufsmässig vertreten war, steht im Beschwerdeverfahren kein Kostenersatz zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/46 vom 20. Juni 2022 E.”
“Denn diese Sichtweise lässt ausser Acht, dass es sich vorliegend um eine Unterbringung ausserhalb des Wohnsitzkantons handelt und damit eine Leistungspflicht des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 7 Abs. 2 IFEG in Betracht fällt. In den unter diese Bestimmung zu subsumierenden Fällen hat die invalide Person Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], BBl 2005 6208 Mitte). Dabei ist der Sinn und Zweck der Kostenbeteiligung des Kantons zu verhindern, dass eine invalide Person wegen eines Aufenthalts in einer Institution im Sinn des IFEG Sozialhilfe benötigt (BBl 2005 6207 unten). Die Vorinstanz hat deshalb im Rahmen der Rückweisung ebenfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Art. 7 Abs. 2 IFEG einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten des Aufenthalts von A.__ in der Institution Y.__ entgegensteht. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 2. Dezember 2022 aufzuheben und ihr die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der amtlichen Kosten (Art. 95 Abs. 1 VRP) als vollständiges Obsiegen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/128 vom 14. September 2021 E. 5.1 mit Hinweisen). Da sowohl die Vorinstanz als auch die Vor-Vorinstanz keine eigenen überwiegend finanziellen Interessen bei ihren gestützt auf die IVSE ergangenen Entscheiden verfolgt haben, ist auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführerin, die ohnehin nicht berufsmässig vertreten war, steht im Beschwerdeverfahren kein Kostenersatz zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/46 vom 20. Juni 2022 E.”
Die betroffene Person hat einen Rechtsanspruch auf angemessene Unterbringung nach Art. 7 IFEG, auch wenn die Pflicht, für ein angemessenes Angebot zu sorgen, beim Kanton liegt. Im Umfeld des konkreten Falls hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass dem Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen ist und die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der konkret in Frage stehenden Institution damit unmittelbar zusammenhängt. Gleichzeitig ist zu beachten, dass sich die betroffene Person nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen kann, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu verlangen.
“_________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe. Dem individuellen Bedarf des Beschwerdeführers habe es sehr wohl Rechnung getragen.”
“_________ und dem Kanton Rechnung zu tragen (vgl. auch aArt. 59 und 60 SHG für die Rechtslage bis 31.12.2021; vorne E. 3.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5.6.1), müsste der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags von der B._________ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, anstelle der B._________ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und dem Kanton zu verlangen, was er im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht mehr getan hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 f.). Allerdings hat er gestützt auf das IFEG Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch steht der betroffenen Person zu, auch wenn sich die Verpflichtung, für ein angemessenes Angebot zu sorgen (Art. 2 IFEG), an den Kanton richtet (vgl. BGE 140 V 499 E. 5.3, u.a. mit Hinweis auf Botschaft NFA, S. 6208). Wohl kann sich die oder der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 7 IFEG berufen, um höhere (Ergänzungs-)Leistungen zu fordern (vgl. BGer 9C_623/2016 vom 21.3.2017 E. 2.2.2). Dessen ungeachtet ist dem Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Unterbringung zum Durchbruch zu verhelfen. Unmittelbar damit verbunden ist die Finanzierung des Aufenthalts und der Betreuung in der B._________, zumal die GSI keinen Wechsel der Institution verlangt. So gesehen hat die Vorinstanz mit ihrem «pragmatischen» Vorgehen nicht wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt, dass die korrekte Beurteilung der Streitsache verunmöglicht wäre (Kassation von Amtes wegen; Art. 40 Abs. 1 VRPG), auch wenn sie letztlich Elemente der Objekt- und Subjektfinanzierung vermischt und gegenüber dem Beschwerdeführer einen maximalen Kostenbeitrag des Kantons verfügt hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass das ALBA sein Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung nicht rechtsfehlerhaft angewendet habe. Dem individuellen Bedarf des Beschwerdeführers habe es sehr wohl Rechnung getragen.”
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