Sieht das kantonale Recht die Kostenbeteiligung durch Subventionen an anerkannte Institutionen oder an invalide Personen vor, so muss ein Rechtsanspruch auf diese Subventionen gewährleistet sein.
1 commentary
Ein Rechtsanspruch auf kantonale Subventionen oder Unterstützungsbeiträge besteht nur, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht. Dabei müssen namentlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen präzise geregelt sein.
“2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl. Art. 8 IFEG; Botschaft NFA, S. 6209). 3.2 Es gibt demnach zwei Grundmodelle zur Finanzierung von Leistungsangeboten für invalide Personen, wobei das Bundesrecht den Kantonen das System der Finanzierung nicht vorschreibt (vgl. Hardy Landolt, Pflegefinanzierung in a nutshell, 2021, S. 13): Bei der Objektfinanzierung richtet der Kanton seine Beiträge an die Leistungserbringerinnen und -erbringer (Institutionen) aus. Dabei handelt es sich um Staatsbeiträge, die den Aufwand der Institution pauschal abgelten. Bei der Subjektfinanzierung wird der Beitrag nicht der Institution ausgerichtet, sondern der unterstützungsbedürftigen Person als Leistungsempfängerin bzw. -empfänger. Der Beitrag wird nach dem individuellen behinderungsbedingten Bedarf ermittelt, und zwar anhand von Normkosten für anerkannte Leistungen (Pauschalen; vgl. Konzept des Kantons Bern zur Förderung der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung [Behindertenkonzept], genehmigt mit RRB Nr.”
“2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl. Art. 8 IFEG; Botschaft NFA, S. 6209).”
“2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl. BGE 140 V 499 E. 5.1; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1; Botschaft NFA, S. 6207 f.). Auf die Ausrichtung von kantonalen Subventionen und Unterstützungsbeiträgen besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die kantonale Gesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, wobei namentlich präzise Voraussetzungen für die Ausrichtung von Subventionen definiert sein müssen (vgl. Art. 8 IFEG; Botschaft NFA, S. 6209). 3.2 Es gibt demnach zwei Grundmodelle zur Finanzierung von Leistungsangeboten für invalide Personen, wobei das Bundesrecht den Kantonen das System der Finanzierung nicht vorschreibt (vgl. Hardy Landolt, Pflegefinanzierung in a nutshell, 2021, S. 13): Bei der Objektfinanzierung richtet der Kanton seine Beiträge an die Leistungserbringerinnen und -erbringer (Institutionen) aus. Dabei handelt es sich um Staatsbeiträge, die den Aufwand der Institution pauschal abgelten. Bei der Subjektfinanzierung wird der Beitrag nicht der Institution ausgerichtet, sondern der unterstützungsbedürftigen Person als Leistungsempfängerin bzw. -empfänger. Der Beitrag wird nach dem individuellen behinderungsbedingten Bedarf ermittelt, und zwar anhand von Normkosten für anerkannte Leistungen (Pauschalen; vgl. Konzept des Kantons Bern zur Förderung der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung [Behindertenkonzept], genehmigt mit RRB Nr.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.