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Die aus Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV folgende Ausnahme von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist so auszulegen, dass sie nicht allein am Tatbestand der Tätigkeit in einer Werkstätte anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, dass die Resterwerbsfähigkeit der versicherten Person objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist; ist dies der Fall, wird kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und kommt der besondere Schutz der Werkstätte zum Tragen.
“den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist.”
“den Anhang 2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, 10. Aufl. 2019) erzielen können. Grundsätzlich müsste gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein Anteil von zwei Dritteln des den Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Betrages, also 18’979 Franken, als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Verordnungsgeber hat im Art. 14a ELV eine spezifische Regelung betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer teilinvaliden Person aufgestellt, die nach der seit Jahrzehnten konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die (direkte) Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist.”
Gestützt auf §5 Abs. 1 IEG des Kantons Zürich bedarf der Betrieb von Institutionen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 IFEG einer kantonalen Betriebsbewilligung; die Voraussetzungen dazu sind in der kantonalen Gesetzgebung (z. B. IEG/IEV) geregelt. Im Kanton Zürich spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung zugleich die Anerkennung aus und führt getrennte Verzeichnisse der Einrichtungen.
“1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 IEG). Nach § 7 IEV spricht das Kantonale Sozialamt mit der Erteilung der Betriebsbewilligung die Anerkennung im Sinne von Art. 4 IFEG aus. Für die Einrichtungen mit und ohne kantonale Beitragsberechtigung wird je ein separates Verzeichnis vom Kantonalen Sozialamt geführt (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022).”
Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IFEG gelten als Institutionen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG können auch Teile einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 genannten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt werden (Betriebsteilscharakter). Nach Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ist unter anderem von der Anrechnung eines Mindesteinkommens bzw. eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen, wenn der Invalide in einer solchen Werkstätte arbeitet.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art.”
“Seit Februar 2019 arbeite der EL-Bezüger als Hauswartmitarbeiter in einem Pensum von 20 Prozent. Dafür erhalte er einen Jahreslohn von 1’914 Franken. Gemäss den IV-Akten sei er allerdings in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem Pensum von 60 Prozent erwerbstätig zu sein. Er nutze seine Erwerbsfähigkeit also offensichtlich nicht vollständig aus, weshalb auch für die Zeit nach Januar 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Am 3. April 2019 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er an, gemäss dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet werden, wenn der Teilinvalide in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeite. Der Beschwerdeführer sei in einer solchen Werkstätte tätig, weshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juni 2019 unter Hinweis auf die”
Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG nennt ausdrücklich Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen als Institutionen. Gemäss den in den Quellen wiedergegebenen Bestimmungen haben die Kantone sicherzustellen, dass ein dem Bedarf entsprechendes Angebot solcher Institutionen besteht, und sich insoweit an den Kosten des Aufenthalts zu beteiligen, dass dadurch kein Sozialhilfebedarf wegen dieses Aufenthalts entsteht.
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
“Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG). Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG).”
Ist eine Werkstätte nicht im kantonalen Verzeichnis der Invalideneinrichtungen aufgeführt, liegt sie nach den in der Quelle dargestellten Ausführungen nicht vor als geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG. Vor diesem Hintergrund kommt ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund nicht in Betracht.
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Einheiten (Teilbereiche) einer Einrichtung, die die in Art. 3 Abs. 1 IFEG genannten Leistungen tatsächlich erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Einrichtung, gilt dieser Teil als Einrichtung/Institution im Sinne von Art. 3 IFEG.
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV).”
Als geschützte Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IFEG gelten nach Rechtsprechung kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, welche unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Solche Werkstätten dienen primär dazu, diesen Personen ein Erwerbseinkommen zu verschaffen, und unterscheiden sich dadurch von Tagesstätten oder beschäftigungstherapeutischen Angeboten. Die Betreuung von behinderten Personen, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätten.
“Bei den Werkstätten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich um Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten und von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).”
“In einem zweiten Schritt, insbesondere wenn es sich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, gälte es alsdann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in der Lage wäre, in einem geschützten Rahmen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelt es sich bei (geschützten) Werkstätten um Institutionen, die invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Dabei gelten gemäss der Rechtsprechung als geschützte Werkstätten kaufmännisch geführte Produktionsbetriebe, deren Hauptzweck darin besteht, Invaliden, die nicht oder noch nicht in der freien Wirtschaft eingegliedert werden können, ein Erwerbseinkommen zu verschaffen (ZAK 1968 S. 427; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts, IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, S. 194). Als Produktionsstätte unterscheidet sich die geschützte Werkstätte eindeutig von Beschäftigungsprogrammen in Tagesstätten beziehungsweise von Stellen, die Massnahmen mit beschäftigungstherapeutischem Charakter durchführen. Die Betreuung von Behinderten, die nicht in der Lage sind, wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten, fällt nicht in den Bereich der geschützten Werkstätte (vgl. ZAK 1968 S. 428).”
“Von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist unter anderem abzusehen, wenn der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet (Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV). Gemäss dieser Bestimmung gelten als Institutionen Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäss Art. 3 Abs. 2 IFEG sind Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, den Institutionen gleichgestellt. Gemäss § 3 Abs. 1 der zürcherischen Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEV) gelten als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG Einrichtungen, die intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen mehr als fünf in der Mehrzahl invalide Menschen beschäftigen und betreuen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können (lit. a), sowie Betriebe, die mit dem Ziel der Integration auch Arbeitsplätze für invalide Menschen anbieten (lit. b). Nach § 3 Abs. 2 IEV werden Einzelarbeitsverträge nach dem Schweizerischen Obligationenrecht abgeschlossen. Die Beschäftigten arbeiten nach geregelten Arbeitszeiten und werden gemäss ihrer Leistung entlöhnt. Treffen die Voraussetzungen nur für einen Teil einer Einrichtung zu, gilt dieser Teil als Einrichtung für erwachsene invalide Menschen im Sinne des zürcherischen Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen (IEG) und dieser Verordnung (§ 5 IEV). Gestützt auf § 5 Abs. 1 IEG bedarf der Betrieb von Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 IFEG einer Betriebsbewilligung der Direktion. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen von Art.”
Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen werden in der Praxis als Institutionen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG qualifiziert. Dabei ist – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – auf den formalen Heimbegriff gemäss Art. 35ter IVV abzustellen; eine weitergehende materielle Heimprüfung ist nur erforderlich, wenn die Kriterien von Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind.
“In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
Eine Einrichtung kann im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IFEG dann nicht als geschützte Werkstätte gelten, wenn bei den dort tatsächlich beschäftigten Personen eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt wird, oder wenn die Einrichtung nicht im kantonalen Verzeichnis der anerkannten Invalideneinrichtungen aufgeführt ist.
“Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 bei der Stiftung B.___, Sonderschule/Internat, A.___, eine Erwerbstätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausübte (Urk. 7/C12 und Urk. 7/C14). Bei der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung B.___ handelte es sich unbestrittenermassen (Urk. 16 S. 3, Urk. 12) um eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stiftung B.___ nicht um eine Werkstätte im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG handelte. Demzufolge ist eine Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich.”
“Weiter ergibt sich, dass die Y.___ weder im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich mit kantonaler Beitragsberechtigung (Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter mit Bewilligung und Beitragsberechtigung gemäss IEG, Ausgabe 2021) noch im Verzeichnis der Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich ohne kantonale Beitragsberechtigung (bewilligte Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten für invalide Personen im Erwachsenenalter gemäss IEG, Ausgabe 2021) aufgeführt ist (zu finden unter: https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html, zuletzt besucht am 14. März 2022). Demzufolge handelt es sich bei der Y.___ nicht um eine geschützte Werkstätte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG und ein Absehen von der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV aus diesem Grund fällt daher ausser Betracht (vorstehend E. 1.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.”
Kleine betreute Wohngruppen mit regelmässiger Betreuung (z. B. morgens und abends an Werktagen, teils auch an Wochenenden) können als betreute kollektive Wohnform i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren sein; eine derartige Konstellation wurde in der zitierten Quelle als kollektive Wohnform und damit im Zusammenhang mit Art. 35ter Abs. 2 IVV als Heim eingeordnet.
“In den Erläuterungen zur Änderung der IVV vom 19. September 2014 hat sich der Verordnungsgeber nicht zu den Beweggründen für diese Änderung geäussert. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35ter Abs. 2 IVV ist aber auf diesen formalen Heimbegriff abzustellen. Dies bedeutet, dass nur dann eine weitergehende Prüfung in dem Sinne, ob eine Institution nach dem materiellen Heimbegriff als Heim zu qualifizieren ist, erforderlich ist, wenn die Kriterien nach Art. 35ter Abs. 2 IVV nicht erfüllt sind. Als Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG gelten Wohnheime und betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen. Die Stiftung H.___ bietet am Standort in I.___ zehn invaliden Personen in drei Wohnungen ein betreutes Wohnen an. Werktags ist jeweils am Morgen und am Abend eine Betreuungsperson vor Ort anwesend; an den Wochenenden ist am Morgen oder am Abend eine Betreuungsperson vor Ort (vgl. S.___, zuletzt besucht am 6. April 2021). Diese Institution ist deshalb als kollektive Wohnform im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG zu qualifizieren. Am 26. Mai 2020 hat sie zudem über eine Anerkennung des Kantons T.___ gemäss Art. 4 IFEG verfügt (act. G 11). Damit erfüllt sie die Heimqualifikation gemäss Art. 35ter Abs. 2 IVV. Ob die Wohngruppe der Stiftung U.___ in F.___, in welcher sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 aufgehalten hat, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt als Heim i.S.v. Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist, ist bislang nicht abgeklärt worden; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr ohne weitere Abklärungen angenommen, es handle sich um ein "IV-Heim". Im Weiteren fehlen Abklärungen dazu, ob die Beschwerdeführerin in diesen Institutionen gelebt hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV, laut denen ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nur dann besteht, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt). Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber haben ausgeführt, was unter "ausserhalb eines Heimes leben" zu verstehen sei (vgl. Botschaft über die”
Die Tätigkeit in einer Werkstätte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 IFEG ist nur ein Indiz dafür, dass die Resterwerbsfähigkeit nicht auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist. Massgeblich ist vielmehr, ob die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist; allein das Vorliegen einer Tätigkeit in einer Werkstätte genügt nicht als selbständiger Anknüpfungspunkt.
“11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten.”
“11 Abs. 1 lit. a ELG) für Teilinvalide zumindest weitgehend ausschliessen soll. In diesem Sinne wird auch der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV ausgelegt, laut dem der Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zur Anwendung kommt, wenn die teilinvalide Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG (SR 831.26) arbeitet: Ist diese Voraussetzung erfüllt, kommt nicht etwa der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) zur Anwendung, sondern es wird von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen. Diese Interpretation des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV kann aber nur dann für sich in Anspruch nehmen, gesetzmässig zu sein, wenn der Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV als ein Beispiel für einen (relativ häufigen) Anwendungsfall einer Unfähigkeit der versicherten Person verstanden wird, ein nennenswertes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die ratio hinter dem Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV muss also lauten: Wenn eine versicherte Person in einer Werkstätte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a IFEG arbeitet, weil sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt verwerten kann, ist kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV darf also – entgegen dem den eigentlichen Sinn und Zweck verschleiernden Wortlaut – nicht daran anknüpfen, ob eine versicherte Person in einer geschützten Werkstätte tätig ist, sondern sie muss voraussetzen, dass die Resterwerbsfähigkeit objektiv nur noch in einem geschützten Rahmen verwertbar ist. Würde man nicht an der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, sondern allein daran anknüpfen, ob eine versicherte Person gerade in einer geschützten Werkstätte tätig ist, hätte die Anwendung des Art. 14a Abs. 3 lit. b ELV gesetzwidrige und das Gleichbehandlungsgebot verletzende Resultate zur Folge. Folglich spielt es für den vorliegenden Fall keine Rolle, ob der Beschwerdeführer in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig gewesen ist. Massgebend ist nur, ob es ihm zumutbar gewesen ist, seine Resterwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft zu verwerten.”
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