831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance01.01.1987Originalquelle
Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können zusätzlich zu den Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Beiträge als Einkauf in die gebundene Selbstvorsorge leisten und diese von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie:
in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahren nicht alle für sie maximal zulässigen Beiträge einbezahlt haben;
in den von den Einkäufen betroffenen Jahren jeweils zur Leistung von Beiträgen nach Artikel 7 Absatz 1 berechtigt waren; und
im Jahr, in dem der Einkauf erfolgt (Einkaufsjahr), den für sie zulässigen Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig einbezahlen.
Im Einkaufsjahr dürfen die als Einkauf geleisteten Beiträge nicht höher sein als die Differenz zwischen der Summe der zulässigen Beiträge und der Summe der effektiv geleisteten Beiträge der vergangenen zehn Jahre, auf keinen Fall jedoch höher als 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres (Jahresbeitragslücke) ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können hingegen mehrere Jahresbeitragslücken ausgeglichen werden.
Tätigt der Vorsorgenehmer einen Bezug der Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1, sind Einkäufe nicht mehr zulässig.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 2 und 3.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.