831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance01.01.1987Originalquelle
Der Vorsorgenehmer muss den Einkauf bei der Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge unter folgenden Angaben schriftlich beantragen:
Höhe des beantragten Einkaufs;
Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;
Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, nach Artikel 7 Absatz 1 gegebenenfalls bereits geleistet wurden, unter Angabe des Zahlungsdatums.
Er muss im Antrag bestätigen, dass er:
im Einkaufsjahr den Beitrag nach Artikel 7 Absatz 1 vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe;
in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV‑pflichtiges Einkommen erwirtschaftet hat;
für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat;
noch keine Altersleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 bezogen hat.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7a erfüllt, so genehmigt die Einrichtung der gebundenen Vorsorge die Annahme der als Einkauf geleisteten Beiträge.
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