916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:
die Zulassungsinhaberin;
die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und
die Zwecke, für die es verwendet werden darf.
Sie enthält insbesondere folgende Angaben:
die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten;
für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten;
die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels;
die Geltungsdauer der Zulassung;
die eidgenössische Zulassungsnummer;
die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151(ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind;
gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung.
Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:
die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf;
die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten;
die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;
die Intervalle zwischen den Verwendungen;
den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:
1. zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und
2. bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
g. die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche;
h. Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
i. die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf;
j. den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf;