10 commentaries
Die Praxis des Bundesrats bei der Festlegung von Übergangs‑ bzw. Ausverkaufsfristen fällt in einen weiten, gesetzlichen Delegationsrahmen. Nach der zitierten Rechtsprechung setzt der Bundesrat mit den Übergangsfristen (Art. 86ff. PSMV) die Vorgaben von Art. 160 Abs. 6 LwG wortgetreu um; vor diesem Hintergrund liegt die betreffende Verordnungsregelung innerhalb der erteilten Delegationskompetenz und es sind keine sonstigen Gesetzeswidrigkeitsgründe ersichtlich.
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs in der EU nicht erneuert, führt dies — vorbehaltlich von Art. 10 Abs. 2 PSMV — zur Streichung des Wirkstoffs aus Anhang 1 PSMV nach Art. 10 Abs. 1 PSMV.
“Fachbericht des BAFU wurden die Genehmigungskriterien bei der Genehmigung von Y._______ als erfüllt betrachtet. Ergeben sich im Verfahren um Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung in der EU neue Erkenntnisse bezüglich der Cut-Off-Kriterien oder legt die EU bei der Erneuerung Bedingungen oder Einschränkungen fest, so kann die Zulassungsstelle gestützt auf Art. 29a PSMV sämtliche Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff einer gezielten Überprüfung unterziehen (vgl. E. 10 hiernach). Wird die Genehmigung des Wirkstoffs in der EU nicht erneuert, so wird der Wirkstoff in der Schweiz - unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 PSMV - nach Art. 10 Abs. 1 PSMV aus Anhang 1 PSMV gestrichen.”
“Fachbericht des BAFU wurden die Genehmigungskriterien bei der Genehmigung von Y._______ als erfüllt betrachtet. Ergeben sich im Verfahren um Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung in der EU neue Erkenntnisse bezüglich der Cut-Off-Kriterien oder legt die EU bei der Erneuerung Bedingungen oder Einschränkungen fest, so kann die Zulassungsstelle gestützt auf Art. 29a PSMV sämtliche Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff einer gezielten Überprüfung unterziehen (vgl. E. 10 hiernach). Wird die Genehmigung des Wirkstoffs in der EU nicht erneuert, so wird der Wirkstoff in der Schweiz - unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 PSMV - nach Art. 10 Abs. 1 PSMV aus Anhang 1 PSMV gestrichen.”
“Fachbericht des BAFU wurden die Genehmigungskriterien bei der Genehmigung von Y._______ als erfüllt betrachtet. Ergeben sich im Verfahren um Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung in der EU neue Erkenntnisse bezüglich der Cut-Off-Kriterien oder legt die EU bei der Erneuerung Bedingungen oder Einschränkungen fest, so kann die Zulassungsstelle gestützt auf Art. 29a PSMV sämtliche Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff einer gezielten Überprüfung unterziehen (vgl. E. 10 hiernach). Wird die Genehmigung des Wirkstoffs in der EU nicht erneuert, so wird der Wirkstoff in der Schweiz - unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 PSMV - nach Art. 10 Abs. 1 PSMV aus Anhang 1 PSMV gestrichen.”
Nach der Rechtsprechung entfalten EU-Entscheide über die Nichterneuerung oder Streichung von Wirkstoffen aufgrund der Anerkennungsregel des LwG und der Funktion von Art. 10 PSMV für das Anerkennungsverfahren faktisch auch Rechtswirkungen in der Schweiz. Diese transnationale Wirkungsentfaltung wird in der Praxis als eine Art «faktische Vorwirkung» bezeichnet.
“10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von " faktischer " Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für " indoxacarb-haltige Produkte " widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (...) und musste als Akteurin im schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art. 10 PSMV demnächst in der Schweiz verboten würden. Die DV Indoxacarb datiert vom 26. November 2021, der Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Indoxacarb als Wirkstoff enthalten, musste bis spätestens am 19. März 2022 durch die Mitgliedstaaten erfolgen (Art. 3 DV Indoxacarb). Eine Aufbrauchfrist, die sowohl eine Ausverkaufs- und Verbrauchsfrist umfasst, wurde auf den 19. September 2022 festgesetzt (Art. 4 DV Indoxacarb). In Kenntnis dieser Fristen musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie die Produktion solcher Pflanzenschutzmittel einstellen musste. Angesichts der automatischen Übernahme und angesichts der auf die EU abgestimmten Fristenregelung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 PSMV musste die Beschwerdeführerin ebenfalls folgern, dass die Produktion einzustellen sein wird und eine Ausverkaufsfrist kurz bemessen sein würde. Im Gegensatz zur EU konnte die Beschwerdeführerin ihr Produkt sechseinhalb Monate länger verkaufen und können die Kunden der Beschwerdeführerin das Produkt ebenfalls sechseinhalb Monate, bis 1.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von " faktischer " Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für " indoxacarb-haltige Produkte " widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (...) und musste als Akteurin im schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art.”
“10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «indoxacarb-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan [...] und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art. 10 PSMV demnächst in der Schweiz verboten würden. Die DV Indoxacarb datiert vom 26. November 2021, der Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Indoxacarb als Wirkstoff enthalten, musste bis spätestens am 19. März 2022 durch die Mitgliedstaaten erfolgen (Art. 3 DV Indoxacarb). Eine Aufbrauchsfrist, die sowohl eine Ausverkaufs- und Verbrauchsfrist umfasst, wurde auf den 19. September 2022 festgesetzt (Art. 4 DV Indoxacarb). In Kenntnis dieser Fristen musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie die Produktion solcher Pflanzenschutzmittel einstellen musste. Angesichts der automatischen Übernahme und angesichts der auf die EU abgestimmten Fristenregelung von Art. 10 Abs. 1 Satz PSMV musste die Beschwerdeführerin ebenfalls folgern, dass die Produktion einzustellen sein wird und eine Ausverkaufsfrist kurz bemessen sein würde. Im Gegensatz zur EU konnte die Beschwerdeführerin ihr Produkt sechseinhalb Monate länger verkaufen und können die Kunden der Beschwerdeführerin das Produkt ebenfalls sechseinhalb Monate, bis 1.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «indoxacarb-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan [...] und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV (...) die Nichterneuerung des Wirkstoffs (...) verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV (...) für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff (...) nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «(...)-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (vgl. https://www.(...).de/de/news/widerruf-der-zulassung-fur-(...)-haltige-produkte.htm) und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff (.”
Art. 10 PSMV verfolgt dem Wortlaut und den zitierten Entscheiden zufolge das Ziel einer Harmonisierung mit der EU. Die in das Verfahren nach Art. 10 PSMV involvierten Amtsstellen sind danach gehalten, die Anpassung von Anhang 1 sowie den Widerruf entsprechender Zulassungen zeitlich enger an die entsprechenden Änderungen im EU-Recht anzubinden, damit nicht unverhältnismässige Umsetzungsverzögerungen gegenüber der EU entstehen.
“Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.) und es soll diesbezüglich ein europaweiter Rechtsraum geschaffen werden (vgl. Ohler, a.a.O., Rz. 27 f.). Pflanzenschutzmittel mit verbannten Wirkstoffen sollen überall verboten werden (vgl. dazu auch Ohler, a.a.O., Rz. 28). Insofern ist das öffentliche Interesse an einer kurzen Frist sehr hoch. Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an kurzen, wie in Art. 86h PSMV vorgesehenen Fristen das private Interesse: Angesichts der langen Vorlaufzeit, welche sich aus dem Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts ergibt, und der um sechs Monate längeren Verwendungsfrist, die auch noch die nächste Vegetationsperiode teilweise abdeckt, und angesichts des mit dem transnationalen Verwaltungsakt geschaffenen einheitlichen Rechtsraums und des besonders gewichtigen Umstands, dass die Schweiz nicht zum Entsorgungshof für ausrangierte Pflanzenschutzmittel werden darf, ist die Regelung von Art. 86h PSMV verhältnismässig. Mit Art. 10 PSMV soll - wie dargelegt - eine Harmonisierung mit der EU angestrebt werden (s. auch Urteil des BVGer B—3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3.2). Um diesem engen Zusammenhang zwischen der EU- und der schweizerischen Regelung und der Abhängigkeit dieser von jener nachzukommen, haben die in den Prozess nach Art. 10 PSMV involvierten Amtsstellen in Zukunft die Anpassung der PSMV (Anhang 1) und den Widerruf entsprechender Zulassungen zeitlich enger an die Anpassungen im EU-Recht vorzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Umsetzungsfristen in der Schweiz gegenüber dem EU-Rechtssetzungsprozess derart verzögert sind. Mit den publizierten Durchführungsverordnungen werden auch die schweizerischen Amtsstellen auf den gleichen Stand gesetzt wie die EU-Mitgliedsstaaten.”
“Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.), und es soll diesbezüglich ein europaweiter Rechtsraum geschaffen werden (vgl. Ohler, a.a.O., Rz. 27 f.). Pflanzenschutzmittel mit verbannten Wirkstoffen sollen überall verboten werden (vgl. dazu auch Ohler, a.a.O., Rz. 28). Insofern ist das öffentliche Interesse an einer kurzen Frist sehr hoch. Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an kurzen, wie in Art. 86h PSMV vorgesehenen Fristen das private Interesse: Angesichts der langen Vorlaufzeit, welche sich aus dem Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts ergibt, und der um sechs Monate längeren Verwendungsfrist, die auch noch die nächste Vegetationsperiode teilweise abdeckt, und angesichts des mit dem transnationalen Verwaltungsakt geschaffenen einheitlichen Rechtsraums und des besonders gewichtigen Umstands, dass die Schweiz nicht zum Entsorgungshof für ausrangierte Pflanzenschutzmittel werden darf, ist die Regelung von Art. 86h PSMV verhältnismässig. Mit Art. 10 PSMV soll - wie dargelegt - eine Harmonisierung mit der EU angestrebt werden (siehe auch Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3.2). Um diesem engen Zusammenhang zwischen der EU- und der schweizerischen Regelung und der Abhängigkeit dieser von jener nachzukommen, haben die in den Prozess nach Art. 10 PSMV involvierten Amtsstellen in Zukunft die Anpassung der PSMV (Anhang 1) und der Widerruf entsprechender Zulassungen zeitlich enger an die Anpassungen im EU-Recht vorzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Umsetzungsfristen in der Schweiz gegenüber dem EU-Rechtssetzungsprozess derart verzögert sind. Mit den publizierten Durchführungsverordnungen werden auch die schweizerischen Amtsstellen in den gleichen Stand gesetzt wie die EU-Mitgliedsstaaten.”
“Insofern ist das öffentliche Interesse an einer kurzen Frist sehr hoch. Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an kurzen, wie in Art. 86h PSMV vorgesehenen Fristen das private Interesse: Angesichts der langen Vorlaufzeit, welche sich aus dem Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts ergibt, und der um sechs Monate längeren Verwendungsfrist, die auch noch die nächste Vegetationsperiode teilweise abdeckt, und angesichts des mit dem transnationalen Verwaltungsakt geschaffenen einheitlichen Rechtsraums und des besonders gewichtigen Umstands, dass die Schweiz nicht zum Entsorgungshof für ausrangierte Pflanzenschutzmittel werden darf, ist die Regelung von Art. 86h PSMV verhältnismässig. Mit Art. 10 PSMV soll - wie dargelegt - eine Harmonisierung mit der EU angestrebt werden (siehe auch Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3.2). Um diesem engen Zusammenhang zwischen der EU- und der schweizerischen Regelung und der Abhängigkeit dieser von jener nachzukommen, haben die in den Prozess nach Art. 10 PSMV involvierten Amtsstellen in Zukunft die Anpassung der PSMV (Anhang 1) und der Widerruf entsprechender Zulassungen zeitlich enger an die Anpassungen im EU-Recht vorzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Umsetzungsfristen in der Schweiz gegenüber dem EU-Rechtssetzungsprozess derart verzögert sind. Mit den publizierten Durchführungsverordnungen werden auch die schweizerischen Amtsstellen in den gleichen Stand gesetzt wie die EU-Mitgliedsstaaten.”
Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen (insbesondere Art. 86h Bst. a und b PSMV) wurden in den zitierten Erwägungen nicht als gesetzeswidrig gerügt. Der Bundesrat verbleibt nach Auffassung des Gerichts innerhalb des ihm durch Art. 160 Abs. 6 LwG eingeräumten Delegationsrahmens. Ebenfalls ist weder dargelegt noch erkennbar, dass das in Art. 10 PSMV vorgesehene Verfahren formell rechtswidrig angewandt worden wäre. Zu prüfen bleibt allenfalls die Verfassungsmässigkeit der benannten Verordnungsbestimmungen.
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Breining-Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125/2006 II S. 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, Tübingen, S. 446 ff.]), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721, 4843]). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- beziehungsweise Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Breining-Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125/2006 II S. 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, Tübingen, S. 446 ff.]), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721, 4843]). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- beziehungsweise Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Breining-Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125/2006 II S. 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, Tübingen, S. 446 ff.]), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721, 4843]). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- beziehungsweise Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
Entscheide der Europäischen Kommission über Wirkstoffe wirken nach Ansicht der zitierten Entscheide in der Praxis auch in der Schweiz; dies wird mit der Anerkennungsnorm (Art. 160 Abs. 6 LwG) und der Ausgestaltung des Anerkennungsprozesses in Art. 10 PSMV erklärt. Die Rechtsprechung spricht in diesem Zusammenhang davon, dass solche EU-Entscheide für die Schweiz eine Art «faktische Vorwirkung» entfalten.
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Breining-Kaufmann, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von " faktischer " Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für " indoxacarb-haltige Produkte " widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (...) und musste als Akteurin im schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV (...) die Nichterneuerung des Wirkstoffs (...) verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV (...) für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff (...) nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «(...)-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan (vgl. https://www.(...).de/de/news/widerruf-der-zulassung-fur-(...)-haltige-produkte.htm) und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff (.”
“In Bezug auf die privaten Interessen ist der besondere Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts zu berücksichtigen, worauf die Vorinstanz implizit auch hinweist. Aus diesem folgt, dass eine Entscheidung der Europäischen Kommission im Bereich der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln automatisch auch in der Schweiz gilt. Ausländisches Verwaltungsrecht gilt in der Schweiz (vgl. Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 28; Ohler, a.a.O., Rz. 29 [transnationale Geltungserstreckung]). Dies ist Folge der Anerkennungsnorm nach Art. 160 Abs. 6 LwG. In Art. 10 PSMV sind nur noch die Kompetenzen für den Anerkennungsprozess geregelt - ähnlich wie in der EU. Wenn also die DV Indoxacarb die Nichterneuerung des Wirkstoffs Indoxacarb verordnet, wird dies notwendigerweise auch in der Schweiz eintreten. Insofern erfolgt mit dem transnationalen Verwaltungsakt ein Import von Rechtswirkungen aus dem Ausland (Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 29; Ohler, a.a.O., Rz. 27 ff.). Angesichts dieses Umstands kommt der DV Indoxacarb für die Schweiz eine Art von «faktischer» Vorwirkung zu. Die Beschwerdeführerin ist ein international im Bereich des Pflanzenschutzes tätiger Konzern. Sie agiert auch in der EU. Ihr war bekannt, dass der Wirkstoff Indoxacarb nicht erneuert wurde und deshalb die Zulassungen für «indoxacarb-haltige Produkte» widerrufen werden. Sie hat dies gegenüber ihren deutschen Kunden auf ihrer Website frühzeitig kundgetan [...] und musste als Akteurin im Schweizerischen Pflanzenschutzmittelbereich davon wissen, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Indoxacarb angesichts der Fristen in Art.”
Wird die EU-Genehmigung eines Wirkstoffs nicht erneuert, erfolgt in der Schweiz in der Regel die Streichung aus Anhang 1 nach Art. 10 Abs. 1 PSMV, «unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 PSMV». Art. 10 Abs. 2 ermöglicht auf Antrag des WBF, von der Streichung abzusehen, wenn für eine bestimmte Verwendung keine Alternative zur Bekämpfung eines Schadorganismus besteht und der Wirkstoff bei vorschriftsgemässer Verwendung keine schädliche Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat; der Einsatz wird in diesem Fall auf diese Verwendung beschränkt und die Genehmigung regelmässig überprüft.
“Fachbericht des BAFU wurden die Genehmigungskriterien bei der Genehmigung von Y._______ als erfüllt betrachtet. Ergeben sich im Verfahren um Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung in der EU neue Erkenntnisse bezüglich der Cut-Off-Kriterien oder legt die EU bei der Erneuerung Bedingungen oder Einschränkungen fest, so kann die Zulassungsstelle gestützt auf Art. 29a PSMV sämtliche Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff einer gezielten Überprüfung unterziehen (vgl. E. 10 hiernach). Wird die Genehmigung des Wirkstoffs in der EU nicht erneuert, so wird der Wirkstoff in der Schweiz - unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 PSMV - nach Art. 10 Abs. 1 PSMV aus Anhang 1 PSMV gestrichen.”
Art. 10 PSMV steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs‑/Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt). Die einschlägige Delegationsnorm gewährt dem Bundesrat dabei einen weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen Anerkennungsverfahrens.
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Breining-Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125/2006 II S. 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, Tübingen, S. 446 ff.]), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721, 4843]). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- beziehungsweise Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
Die Vollzugspraxis ist künftig zeitlich enger an die Anpassungen im EU-Recht anzupassen; es ist in den vorliegenden Entscheiden kein Grund ersichtlich, weshalb die Schweizer Umsetzungsfristen gegenüber dem EU-Rechtssetzungsprozess verzögert werden sollten.
“Insofern ist das öffentliche Interesse an einer kurzen Frist sehr hoch. Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an kurzen, wie in Art. 86h PSMV vorgesehenen Fristen das private Interesse: Angesichts der langen Vorlaufzeit, welche sich aus dem Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts ergibt, und der um sechs Monate längeren Verwendungsfrist, die auch noch die nächste Vegetationsperiode teilweise abdeckt, und angesichts des mit dem transnationalen Verwaltungsakt geschaffenen einheitlichen Rechtsraums und des besonders gewichtigen Umstands, dass die Schweiz nicht zum Entsorgungshof für ausrangierte Pflanzenschutzmittel werden darf, ist die Regelung von Art. 86h PSMV verhältnismässig. Mit Art. 10 PSMV soll - wie dargelegt - eine Harmonisierung mit der EU angestrebt werden (siehe auch Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3.2). Um diesem engen Zusammenhang zwischen der EU- und der schweizerischen Regelung und der Abhängigkeit dieser von jener nachzukommen, haben die in den Prozess nach Art. 10 PSMV involvierten Amtsstellen in Zukunft die Anpassung der PSMV (Anhang 1) und der Widerruf entsprechender Zulassungen zeitlich enger an die Anpassungen im EU-Recht vorzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Umsetzungsfristen in der Schweiz gegenüber dem EU-Rechtssetzungsprozess derart verzögert sind. Mit den publizierten Durchführungsverordnungen werden auch die schweizerischen Amtsstellen in den gleichen Stand gesetzt wie die EU-Mitgliedsstaaten.”
“Insofern ist das öffentliche Interesse an einer kurzen Frist sehr hoch. Insgesamt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an kurzen, wie in Art. 86h PSMV vorgesehenen Fristen das private Interesse: Angesichts der langen Vorlaufzeit, welche sich aus dem Mechanismus des transnationalen Verwaltungsakts ergibt, und der um sechs Monate längeren Verwendungsfrist, die auch noch die nächste Vegetationsperiode teilweise abdeckt, und angesichts des mit dem transnationalen Verwaltungsakt geschaffenen einheitlichen Rechtsraums und des besonders gewichtigen Umstands, dass die Schweiz nicht zum Entsorgungshof für ausrangierte Pflanzenschutzmittel werden darf, ist die Regelung von Art. 86h PSMV verhältnismässig. Mit Art. 10 PSMV soll - wie dargelegt - eine Harmonisierung mit der EU angestrebt werden (s. auch Urteil des BVGer B—3826/2021 vom 28. März 2022 E. 5.3.2). Um diesem engen Zusammenhang zwischen der EU- und der schweizerischen Regelung und der Abhängigkeit dieser von jener nachzukommen, haben die in den Prozess nach Art. 10 PSMV involvierten Amtsstellen in Zukunft die Anpassung der PSMV (Anhang 1) und den Widerruf entsprechender Zulassungen zeitlich enger an die Anpassungen im EU-Recht vorzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Umsetzungsfristen in der Schweiz gegenüber dem EU-Rechtssetzungsprozess derart verzögert sind. Mit den publizierten Durchführungsverordnungen werden auch die schweizerischen Amtsstellen auf den gleichen Stand gesetzt wie die EU-Mitgliedsstaaten.”
Die gesetzlichen Delegationsgrundlagen räumen dem Bundesrat einen weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs‑ und Widerrufsverfahrens sowie für die Festlegung bzw. Übernahme von Übergangsfristen ein. Mit Art. 10 PSMV und den damit verbundenen Übergangsfristen (Art. 86f ff., insbesondere Art. 86h Bst. a und b PSMV) setzt der Bundesrat die Vorgaben von Art. 160 Abs. 6 LwG wortgetreu um und bleibt damit innerhalb des zulässigen Delegationsrahmens.
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- bzw. Widerrufsverfahren zu anerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125 II 5 ff., 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, S. 446 ff.), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassung- bzw. Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007] [nachfolgend Botschaft AP 2007], BBl 2002 4721, 4843). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- bzw. Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86 h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
“Angesichts der Möglichkeit, ausländische Entscheidungen über Zulassung oder Widerruf ohne eigenes Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahren anzuerkennen (transnationaler Verwaltungsakt [dazu Christine Breining-Kaufmann, Internationales Verwaltungsrecht, ZSR 125/2006 II S. 28 f.; umfassend Martin Kment, Grenzüberschreitendes Verwaltungshandeln, 2010, Tübingen, S. 446 ff.]), räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung des Zulassungs- beziehungsweise Widerrufsverfahrens ein (s. auch Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007; BBl 2002 4721, 4843]). Mit Art. 10 PSMV und dem Festlegen entsprechender Ausverkaufs- beziehungsweise Verwendungsfristen in den Übergangsfristen (Art. 86f ff. PSMV, in casu: Art. 86h Bst. a und b PSMV) bleibt der Bundesrat klar innerhalb des Delegationsrahmens, denn er setzt die Vorgaben des Art. 160 Abs. 6 LwG wortgenau um. Andere Gründe für eine Gesetzeswidrigkeit sind nicht erkennbar. Dies trifft auch auf den in Art. 10 PSMV vorgesehenen Mechanismus zu: Es ist weder ersichtlich noch wird ansatzweise gerügt, dass dieser nicht gesetzeskonform abgelaufen sei. Zu prüfen ist deshalb, ob die gerügten Verordnungsbestimmungen (Art. 86h Bst. a und b PSMV) verfassungswidrig sind.”
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