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Auch bei (allenfalls) gewährter Ausverkaufsfrist entfällt die Pflicht nach Art. 70 Abs. 1 PSMV zur Rücknahme und sachgemässen Entsorgung nicht. Hat die Inhaberin oder der Inhaber ein Verwendungsverbot nicht angefochten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass kein Anlass zu dringender Sorge bestehe; die Rücknahmepflicht bleibt daher bestehen.
“67 PSMV verboten hat, weil es deren Gefährdungspotenzial als «unannehmbar» beurteilt hat, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen nicht Beschwerde erhob. Eine Aufbrauchfrist kann nur gewährt werden, wenn kein Anlass zu dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vorliegt, bei dem nach Art. 31 Abs. 3 PSMV keine Ausverkaufsfrist erteilt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 PSMV). Davon, dass kein solcher Anlass besteht, kann bei Nichtanfechtung eines Verwendungsverbots nach Art. 67 PSMV nicht ausgegangen werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial respektive Anlass zu dringender Sorge bestand, ist hingegen nicht Streitgegenstand und bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung einer Ausverkaufsfrist ohne korrelierende Aufbrauchfrist kann überdies zum vornherein nicht besonders gewichtig sein. Denn die Beschwerdeführerin wäre, fände sie überhaupt Abnehmer für ihr Produkt, umgehend gehalten, das Produkt, das nicht mehr verwendet werden darf, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 PSMV vom Verwender zurückzunehmen und sachgemäss zu entsorgen.”
Das BVGer stellte fest, dass ein wegen Art. 67 PSMV angeordnetes Verwendungsverbot dazu führen kann, dass betroffene Produkte in der Schweiz keine Abnehmer mehr finden; in einem solchen Fall bringt dies den beteiligten Parteien keinen praktischen Nutzen und es kann die Wirksamkeit der Produktrücknahmepflicht nach Art. 70 PSMV nicht beeinträchtigen.
“Auch das schutzwürdige Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Erhebung der Drittbeschwerde fehlt. Das für alle W-haltigen Pflanzenschutzmittel, darunter ausdrücklich P1, P2, P3 und P4, mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 angeordnete Verwendungsverbot (Art. 67 PSMV) ist weder von der Beschwerdeführerin (vgl. hinten, E. 3.2) noch von den Inhabern der Verkaufserlaubnisse, B._______AG oder C._______AG, angefochten worden; letztere haben zudem die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Verfall der Verkaufserlaubnis ebenfalls nicht angefochten. Selbst wenn eine Ausverkaufsfrist für die nicht von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte P3 und P4 erwirkt würde, bestünde somit kein hinreichender praktischer Nutzen der Beschwerdeführerin an einem entsprechenden Ausgang des Verfahrens, da sich für die Produkte in der Schweiz aufgrund des Verwendungsverbots keine Abnehmer fänden (vgl. hinten, E. 4.4). Auch die Wirkungen der Produkterücknahmepflicht gemäss Art. 70 PSMV, die für Produkte gilt, die nicht mehr verwertet werden sollen, liessen sich damit nicht verhindern.”
“Auch das schutzwürdige Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Erhebung der Drittbeschwerde fehlt. Das für alle W-haltigen Pflanzenschutzmittel, darunter ausdrücklich P1, P2, P3 und P4, mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 angeordnete Verwendungsverbot (Art. 67 PSMV) ist weder von der Beschwerdeführerin (vgl. hinten, E. 3.2) noch von den Inhabern der Verkaufserlaubnisse, B._______AG oder C._______AG, angefochten worden; letztere haben zudem die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Verfall der Verkaufserlaubnis ebenfalls nicht angefochten. Selbst wenn eine Ausverkaufsfrist für die nicht von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte P3 und P4 erwirkt würde, bestünde somit kein hinreichender praktischer Nutzen der Beschwerdeführerin an einem entsprechenden Ausgang des Verfahrens, da sich für die Produkte in der Schweiz aufgrund des Verwendungsverbots keine Abnehmer fänden (vgl. hinten, E. 4.4). Auch die Wirkungen der Produkterücknahmepflicht gemäss Art. 70 PSMV, die für Produkte gilt, die nicht mehr verwertet werden sollen, liessen sich damit nicht verhindern.”