Die Artikel 16 und 17 gelten auch für Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung.
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Art. 18 PSMV enthält die Anforderungen an Form und Inhalt der Bewilligung. Die Zulassungsstelle entscheidet über das Gesuch um Bewilligung oder Änderung einer Bewilligung in Form einer (Dauer-)Verfügung.
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