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Wird ein Verwendungsverbot nach Art. 67 PSMV nicht angefochten und damit rechtskräftig, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass kein Anlass zu dringender Sorge (unerhebliches Gefährdungspotenzial) vorliegt. Vor diesem Hintergrund kommt die Gewährung einer Aufbrauchfrist grundsätzlich nicht in Betracht.
“Vorliegend wurde erstens keine Aufbrauchfrist gewährt und kann eine solche zweitens nicht gewährt werden, weil das Verbot der Verwendung der W-haltigen Pflanzenschutzmittel P1 und P2 gemäss Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, das seit dem 1. Januar 2020 gilt, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. E. 3.3.1). Der Gewährung der Aufbrauchfrist steht somit auch entgegen, dass die Vorinstanz die Verwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel gestützt auf Art. 67 PSMV verboten hat, weil es deren Gefährdungspotenzial als «unannehmbar» beurteilt hat, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen nicht Beschwerde erhob. Eine Aufbrauchfrist kann nur gewährt werden, wenn kein Anlass zu dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vorliegt, bei dem nach Art. 31 Abs. 3 PSMV keine Ausverkaufsfrist erteilt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 PSMV). Davon, dass kein solcher Anlass besteht, kann bei Nichtanfechtung eines Verwendungsverbots nach Art. 67 PSMV nicht ausgegangen werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial respektive Anlass zu dringender Sorge bestand, ist hingegen nicht Streitgegenstand und bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung einer Ausverkaufsfrist ohne korrelierende Aufbrauchfrist kann überdies zum vornherein nicht besonders gewichtig sein. Denn die Beschwerdeführerin wäre, fände sie überhaupt Abnehmer für ihr Produkt, umgehend gehalten, das Produkt, das nicht mehr verwendet werden darf, gestützt auf Art.”
Wird ein Verwendungsverbot nach Art. 67 PSMV mit einer Allgemeinverfügung erlassen und nicht angefochten, so ist es in Rechtskraft erwachsen und verhindert die weitere Verwendung. Mit einer späteren Beschwerde kann das in einem vorausgegangenen Verfahren Versäumte nicht nachgeholt werden.
“Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, ihr sei eine «Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist» zu erteilen. Mit dem Aufbrauchen sollen verbleibende Bestände des Pflanzenschutzmittels noch aufgebraucht, m.a.W. noch verwendet werden können. Gegenstand der Verfügungen bildet aber nur die Ausverkaufsfrist. Die Verwendung von P1 und P2 wurde mit der Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 gestützt auf Art. 67 PSMV verboten, die die Beschwerdeführerin nicht angefochten hat und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der vorliegenden Beschwerde kann in einem anderen Verfahren Versäumtes nicht nachgeholt werden. Unbehelflich ist der Einwand, dass nach Art. 69 PSMV eine Übergangsfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzusehen ist, denn Art. 69 Abs. 3 PSMV behält Art. 67 PSMV vor.”
Im vorliegenden Fall veröffentlichte das BLW das Verwendungsverbot als Allgemeinverfügung (BBl 2019 8431) und informierte die Öffentlichkeit kurz darauf mittels Medienmitteilung.
“Sachverhalt: A. Die A._______AG (...) ist Herstellerin des als Fungizid eingesetzten Wirkstoffs (...) (nachfolgend: W.). Sie ist auch Inhaberin einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des W.-haltigen Pflanzenschutzmittels (...) (nachfolgend: P.). Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) widerrief am 10. Dezember 2019 gestützt auf Art. 29a der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161; in der Fsg. vom 1. August 2019) u.a. die Bewilligungen zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels der A._______AG. Mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 verbot hat das BLW gestützt auf Art. 67 PSMV die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff W. ab 1. Januar 2020 (BBl 2019 8431). Mit Medienmitteilung vom 12. Dezember 2019 informierte das BLW die Öffentlichkeit, dass die Zulassung für das Inverkehrbringen von Produkten, die das Fungizid W. enthielten, mit sofortiger Wirkung entzogen seien. Es könne laut Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das sich der Einschätzung der EU-Kommission anschloss, nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Abbauprodukte dieses Fungizids keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hätten. Zudem müsse W. als wahrscheinlich krebserregend eingestuft werden; somit seien auch alle Grundwassermetaboliten als relevant anzusehen. Da zu erwarten sei, dass diese Produkte über den gesetzlichen Normen für Trinkwasser liegen würden, habe das BLW auch die Verkaufserlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Gegen den Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen und gegen das Verwendungsverbot hat die A._______AG Beschwerde erhoben (Verfahren B-531/2020).”
Wird ein Verwendungsverbot nach Art. 67 PSMV nicht angefochten und damit rechtskräftig, bildet es im nachfolgenden Verfahren keinen Streitgegenstand. In diesem Fall steht die Rechtskraft des Verbots der Gewährung einer Aufbrauchfrist entgegen, da bei Nichtanfechtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass kein Anlass zu dringender Sorge besteht; die Frage, ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial vorlag, wird im Verfahren nicht weiter geprüft.
“Vorliegend wurde erstens keine Aufbrauchfrist gewährt und kann eine solche zweitens nicht gewährt werden, weil das Verbot der Verwendung der W-haltigen Pflanzenschutzmittel P1 und P2 gemäss Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, das seit dem 1. Januar 2020 gilt, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. E. 3.3.1). Der Gewährung der Aufbrauchfrist steht somit auch entgegen, dass die Vorinstanz die Verwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel gestützt auf Art. 67 PSMV verboten hat, weil es deren Gefährdungspotenzial als «unannehmbar» beurteilt hat, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen nicht Beschwerde erhob. Eine Aufbrauchfrist kann nur gewährt werden, wenn kein Anlass zu dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vorliegt, bei dem nach Art. 31 Abs. 3 PSMV keine Ausverkaufsfrist erteilt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 PSMV). Davon, dass kein solcher Anlass besteht, kann bei Nichtanfechtung eines Verwendungsverbots nach Art. 67 PSMV nicht ausgegangen werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial respektive Anlass zu dringender Sorge bestand, ist hingegen nicht Streitgegenstand und bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung einer Ausverkaufsfrist ohne korrelierende Aufbrauchfrist kann überdies zum vornherein nicht besonders gewichtig sein. Denn die Beschwerdeführerin wäre, fände sie überhaupt Abnehmer für ihr Produkt, umgehend gehalten, das Produkt, das nicht mehr verwendet werden darf, gestützt auf Art.”
Wurde eine nach Art. 67 PSMV erlassene Allgemeinverfügung nicht angefochten, tritt das darin enthaltene Verwendungsverbot in Rechtskraft und gilt gegenüber der betroffenen Gesellschaft.
“Mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 hat die Vorinstanz per 1. Januar 2020 ein Verwendungsverbot (Art. 67 PSMV) für W-haltige Pflanzenschutzmittel angeordnet (BBl 2019 8431). Diese Allgemeinverfügung wäre vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BGE 144 II 218 E. 6.1; Urteil des BVGer B-6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 1.2), ist aber von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, zur Nichtanfechtung dieser Allgemeinverfügung Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Replik eine Anfechtung der Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 verneint. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, darf doch von einer im Pflanzenschutzmittelbereich tätigen Aktiengesellschaft ohne Weiteres erwartet werden, dass sie über die für dieses Geschäft nötigen Rechtskenntnisse verfügt. Insofern ist das auf den 1. Januar 2020 in Kraft getretene Verbot der Verwendung der Produkte P1 und P2 in Rechtskraft erwachsen.”
Wird ein Verwendungsverbot nach Art. 67 PSMV angeordnet, finden sich für die betroffenen Produkte in der Schweiz in der Praxis keine Abnehmer. Es besteht keine Pflicht zur Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises, und die Produkte können unter anderer Handelsbezeichnung weiter vertrieben werden. Vor diesem Hintergrund führt die Nichtgewährung einer Ausverkaufsfrist für Lagerbestände häufig dazu, dass für die betroffenen Akteure kein hinreichender praktischer Nutzen aus einer solchen Frist resultiert.
“Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtgewährung einer Ausverkaufsfrist für Lagerbestände der beiden Produkte nur insoweit betroffen, als dies zu Kosten aufgrund von Produkterücknahmen durch die Inhaber der Verkaufserlaubnisse führt, die ihrerseits Regressansprüche erheben würden; dass eine Pflicht bestünde, solche Rücknahmen gegen Erstattung des Kaufbetrages zu gewährleisten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Pflicht zur solchen Rücknahme besteht nicht und der behauptete Reputationsschaden ist nicht nachvollziehbar, da die betroffenen Inhaber der Verkaufserlaubnisse die Produkte unter anderer Handelsbezeichnung vertreiben. Insofern ist eine besonders beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache nicht gegeben. Auch das schutzwürdige Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Erhebung der Drittbeschwerde fehlt. Das für alle W-haltigen Pflanzenschutzmittel, darunter ausdrücklich P1, P2, P3 und P4, mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 angeordnete Verwendungsverbot (Art. 67 PSMV) ist weder von der Beschwerdeführerin (vgl. hinten, E. 3.2) noch von den Inhabern der Verkaufserlaubnisse, B._______AG oder C._______AG, angefochten worden; letztere haben zudem die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Verfall der Verkaufserlaubnis ebenfalls nicht angefochten. Selbst wenn eine Ausverkaufsfrist für die nicht von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte P3 und P4 erwirkt würde, bestünde somit kein hinreichender praktischer Nutzen der Beschwerdeführerin an einem entsprechenden Ausgang des Verfahrens, da sich für die Produkte in der Schweiz aufgrund des Verwendungsverbots keine Abnehmer fänden (vgl. hinten, E. 4.4). Auch die Wirkungen der Produkterücknahmepflicht gemäss Art. 70 PSMV, die für Produkte gilt, die nicht mehr verwertet werden sollen, liessen sich damit nicht verhindern.”
“Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtgewährung einer Ausverkaufsfrist für Lagerbestände der beiden Produkte nur insoweit betroffen, als dies zu Kosten aufgrund von Produkterücknahmen durch die Inhaber der Verkaufserlaubnisse führt, die ihrerseits Regressansprüche erheben würden; dass eine Pflicht bestünde, solche Rücknahmen gegen Erstattung des Kaufbetrages zu gewährleisten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Pflicht zur solchen Rücknahme besteht nicht und der behauptete Reputationsschaden ist nicht nachvollziehbar, da die betroffenen Inhaber der Verkaufserlaubnisse die Produkte unter anderer Handelsbezeichnung vertreiben. Insofern ist eine besonders beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache nicht gegeben. Auch das schutzwürdige Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Erhebung der Drittbeschwerde fehlt. Das für alle W-haltigen Pflanzenschutzmittel, darunter ausdrücklich P1, P2, P3 und P4, mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 auf den 1. Januar 2020 angeordnete Verwendungsverbot (Art. 67 PSMV) ist weder von der Beschwerdeführerin (vgl. hinten, E. 3.2) noch von den Inhabern der Verkaufserlaubnisse, B._______AG oder C._______AG, angefochten worden; letztere haben zudem die Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Verfall der Verkaufserlaubnis ebenfalls nicht angefochten. Selbst wenn eine Ausverkaufsfrist für die nicht von der Beschwerdeführerin vertriebenen Produkte P3 und P4 erwirkt würde, bestünde somit kein hinreichender praktischer Nutzen der Beschwerdeführerin an einem entsprechenden Ausgang des Verfahrens, da sich für die Produkte in der Schweiz aufgrund des Verwendungsverbots keine Abnehmer fänden (vgl. hinten, E. 4.4). Auch die Wirkungen der Produkterücknahmepflicht gemäss Art. 70 PSMV, die für Produkte gilt, die nicht mehr verwertet werden sollen, liessen sich damit nicht verhindern.”
Gestützt auf Art. 67 PSMV kann das BLW die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels verbieten. In den vorgelegten Fällen hat das BLW derartige Verbote als Allgemeinverfügung publiziert und zugleich die Zulassungen mit sofortiger Wirkung widerrufen; es wurden keine Ausverkaufs- oder Aufbrauchsfristen gewährt und die Massnahmen kurzfristig kommuniziert (konkrete Fälle siehe Quellen).
“Drei Organisationen, darunter Greenpeace Schweiz, äusserten sich daraufhin im vorinstanzlichen Verfahren und beantragten, es sei die Bewilligung fürs Inverkehrbringen von P1 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. A.e Am 10. Dezember 2019 widerrief das BLW die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels P1 (Dispositiv Ziffer 1) und gewährte keine Frist für den Ausverkauf der Lagerbestände; das Pflanzenschutzmittel sei unverzüglich vom Markt zu nehmen (Dispositiv Ziffer 2). Allfälligen Beschwerden hiergegen entzog es die aufschiebende Wirkung (Dispositiv 3). A.f Mit an die A._______AG, B._______AG und C._______AG adressierten, getrennten Verfügungen vom 10. Dezember 2019 stellte das BLW fest, dass die Verkaufserlaubnisse für P2, P3 respektive P4 infolge des Bewilligungswiderrufs betreffend P1 verfallen seien. Es verfügte, dass keine Frist für den Ausverkauf der Lagerbestände gewährt werde. A.g Mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, eröffnet am 17. Dezember 2019, verbot das BLW gestützt auf Art. 67 PSMV zudem die Anwendung W-haltiger Pflanzenschutzmittel per 1. Januar 2020 (BBl 2019 8431). B. B.a Mit Beschwerde vom 10. Januar 2020 beantragt die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Verfügung des BLW vom 10. Dezember 2019 aufzuheben (Rechtsbegehren 1), eine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für die Produkte P1 und die Verkaufsbewilligungen P2, P3 und P4 analog der EU bis mindestens Mai 2020 zu gewähren (Rechtsbegehren 2), die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Rechtsbegehren 3) und schliesslich das BLW anzuweisen, «die akute Gefährlichkeit und die vorhandenen Messresultate neu zu beurteilen», oder, soweit dies aufgrund des «politischen Drucks» nicht möglich sei, anzuweisen, die Entscheide der EU abzuwarten oder analog der EU zu handeln (Rechtsbegehren 4). Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, der Widerruf der Bewilligung ohne die üblicherweise gewährte (einjährige) Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist sei unverhältnismässig. Die Datenlage für ein generelles Anwendungsverbot sei ungenügend.”
“Drei Organisationen, darunter Greenpeace Schweiz, äusserten sich daraufhin im vorinstanzlichen Verfahren und beantragten, es sei die Bewilligung fürs Inverkehrbringen von P1 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. A.e Am 10. Dezember 2019 widerrief das BLW die Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels P1 (Dispositiv Ziffer 1) und gewährte keine Frist für den Ausverkauf der Lagerbestände; das Pflanzenschutzmittel sei unverzüglich vom Markt zu nehmen (Dispositiv Ziffer 2). Allfälligen Beschwerden hiergegen entzog es die aufschiebende Wirkung (Dispositiv 3). A.f Mit an die A._______AG, B._______AG und C._______AG adressierten, getrennten Verfügungen vom 10. Dezember 2019 stellte das BLW fest, dass die Verkaufserlaubnisse für P2, P3 respektive P4 infolge des Bewilligungswiderrufs betreffend P1 verfallen seien. Es verfügte, dass keine Frist für den Ausverkauf der Lagerbestände gewährt werde. A.g Mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, eröffnet am 17. Dezember 2019, verbot das BLW gestützt auf Art. 67 PSMV zudem die Anwendung W-haltiger Pflanzenschutzmittel per 1. Januar 2020 (BBl 2019 8431). B. B.a Mit Beschwerde vom 10. Januar 2020 beantragt die A._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Verfügung des BLW vom 10. Dezember 2019 aufzuheben (Rechtsbegehren 1), eine Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist für die Produkte P1 und die Verkaufsbewilligungen P2, P3 und P4 analog der EU bis mindestens Mai 2020 zu gewähren (Rechtsbegehren 2), die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen (Rechtsbegehren 3) und schliesslich das BLW anzuweisen, «die akute Gefährlichkeit und die vorhandenen Messresultate neu zu beurteilen», oder, soweit dies aufgrund des «politischen Drucks» nicht möglich sei, anzuweisen, die Entscheide der EU abzuwarten oder analog der EU zu handeln (Rechtsbegehren 4). Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, der Widerruf der Bewilligung ohne die üblicherweise gewährte (einjährige) Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist sei unverhältnismässig. Die Datenlage für ein generelles Anwendungsverbot sei ungenügend.”
“Sachverhalt: A. Die A._______AG (...) ist Herstellerin des als Fungizid eingesetzten Wirkstoffs (...) (nachfolgend: W.). Sie ist auch Inhaberin einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des W.-haltigen Pflanzenschutzmittels (...) (nachfolgend: P.). Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) widerrief am 10. Dezember 2019 gestützt auf Art. 29a der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161; in der Fsg. vom 1. August 2019) u.a. die Bewilligungen zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels der A._______AG. Mit Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 verbot hat das BLW gestützt auf Art. 67 PSMV die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff W. ab 1. Januar 2020 (BBl 2019 8431). Mit Medienmitteilung vom 12. Dezember 2019 informierte das BLW die Öffentlichkeit, dass die Zulassung für das Inverkehrbringen von Produkten, die das Fungizid W. enthielten, mit sofortiger Wirkung entzogen seien. Es könne laut Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), das sich der Einschätzung der EU-Kommission anschloss, nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Abbauprodukte dieses Fungizids keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hätten. Zudem müsse W. als wahrscheinlich krebserregend eingestuft werden; somit seien auch alle Grundwassermetaboliten als relevant anzusehen. Da zu erwarten sei, dass diese Produkte über den gesetzlichen Normen für Trinkwasser liegen würden, habe das BLW auch die Verkaufserlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen. Gegen den Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen und gegen das Verwendungsverbot hat die A._______AG Beschwerde erhoben (Verfahren B-531/2020).”
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