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Wird der Widerruf der Bewilligung nicht angefochten, wird dieser rechtskräftig; der damit kraft Gesetzes verbundene Verfall der Verkaufserlaubnis tritt dann ebenfalls ein.
“Rechtskräftig ist auch der Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels P1, da die Beschwerdeführerin dagegen keine Beschwerde führt. Deshalb ist auch auf das ursprünglich vierte Rechtsbegehren nicht mehr weiter einzugehen. Für das Verfallen der i.S.v. Art. 43 Abs. 1 und 2 PSMV auf der Bewilligung von P1 beruhenden Verkaufserlaubnis der Beschwerdeführerin für das Produkt P2 gilt dies ebenfalls. Diese ist nach Art. 43 Abs. 3 PSMV mit dem Erlöschen der Bewilligung für P1 verfallen. Da der Verfall der Verkaufserlaubnis bereits von Gesetzes wegen als Folge des Widerrufs eintrat, wurde er mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 i.S. P2 von der Vorinstanz dementsprechend nur noch festgestellt. Indem die Beschwerdeführerin den Bewilligungswiderruf i.S. P1 nicht angefochten hat, nahm sie zugleich hin, dass auch der zwingend mit diesem Widerruf verknüpfte Verfall der Verkaufserlaubnis in Rechtskraft erwächst (vgl. Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 7). Der Verfall der Verkaufserlaubnis i.S. P2 ist folglich nicht Streitgegenstand.”
Mit dem Widerruf oder Erlöschen der Bewilligung verfällt die darauf beruhende Verkaufserlaubnis kraft Gesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass dieser Verfall sich aus Art. 43 Abs. 3 PSMV ergibt und dadurch bereits rechtlich eingetreten ist.
“17-35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraus. Die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels ist von der Verkaufserlaubnis nach Art. 43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt. Zweitens ist aus Verhältnismässigkeitsgründen über das Inverkehrbringen der Lagerbestände zu entscheiden, das während höchstens 12 Monate gewährt werden kann (Art. 31 PSMV). Drittens ist über die Verwendung der aus diesen Lagerbeständen verkauften oder bereits beim Anwender vorhandenen Pflanzenschutzmittel zu entscheiden (Art. 69 und 67 PSMV).”
“Rechtskräftig ist auch der Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels P1, da die Beschwerdeführerin dagegen keine Beschwerde führt. Deshalb ist auch auf das ursprünglich vierte Rechtsbegehren nicht mehr weiter einzugehen. Für das Verfallen der i.S.v. Art. 43 Abs. 1 und 2 PSMV auf der Bewilligung von P1 beruhenden Verkaufserlaubnis der Beschwerdeführerin für das Produkt P2 gilt dies ebenfalls. Diese ist nach Art. 43 Abs. 3 PSMV mit dem Erlöschen der Bewilligung für P1 verfallen. Da der Verfall der Verkaufserlaubnis bereits von Gesetzes wegen als Folge des Widerrufs eintrat, wurde er mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 i.S. P2 von der Vorinstanz dementsprechend nur noch festgestellt. Indem die Beschwerdeführerin den Bewilligungswiderruf i.S. P1 nicht angefochten hat, nahm sie zugleich hin, dass auch der zwingend mit diesem Widerruf verknüpfte Verfall der Verkaufserlaubnis in Rechtskraft erwächst (vgl. Urteil des BVGer B-3826/2021 vom 28. März 2022 E. 7). Der Verfall der Verkaufserlaubnis i.S. P2 ist folglich nicht Streitgegenstand.”
Mit dem Widerruf der Bewilligung können die hiervon abhängigen Verkaufserlaubnisse Dritter gemäss Art. 43 Abs. 3 PSMV als verfallen betrachtet werden; dies kann Drittinteressen berühren und bei der betroffenen Adressatin eigene Nachteile begründen (z. B. wegen Produkterücknahmen). Aus dem blossen Konnex zwischen Bewilligung und Verkaufserlaubnissen folgt hingegen keine gesetzliche Vertretungsbefugnis gegenüber den Inhabern der Verkaufserlaubnisse; eine Beschwerde als deren Vertreterin setzt eine entsprechende Vollmacht voraus.
“Die Beschwerdeführerin ist legitimiert zur Anfechtung der Verfügungen vom 10. Dezember 2019 i.S. P1 und i.S. P2. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt. An deren Abänderung hat sie ein schutzwürdiges Interesse. 1.3.3 Fraglich ist die Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Verfügungen vom 10. Dezember 2019 betreffend die Verkaufserlaubnis der B._______AG für P3 und der C._______AG für P4. Wie für das Produkt P2 der Beschwerdeführerin wurde darin mit Verweis auf den Widerruf der Bewilligung von P1 festgestellt, die Verkaufserlaubnis sei verfallen, und es wurde keine Frist für den Verkauf der Lagerbestände gewährt. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie sehe sich gegenüber den Inhabern der Verkaufserlaubnisse in der Verantwortung, da diese Verkaufserlaubnisse aufgrund der Abhängigkeit von der Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel P1 i.S.v. Art. 43 Abs. 3 PSMV mit dem Bewilligungswiderruf verfallen seien; sie sei auch für die Beschaffung und Produktion der beiden Produkte zuständig. Da die Beschwerdeführerin eigene Nachteile (z.B. wegen Produkterücknahmen) geltend macht, ist davon auszugehen, dass sie diese Verfügungen als Drittbeschwerdeführerin anfechten will und nicht als Vertreterin der Inhaber der Verkaufserlaubnisse. Etwas anderes lässt sich der Beschwerde auch nicht entnehmen. Sie hat denn auch keine Vertretungsvollmacht eingereicht. Auch wenn ein Konnex zwischen der Bewilligung des Referenzproduktes und den Verkaufserlaubnissen vorliegt, folgt daraus nicht eine Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen.”
“Die Beschwerdeführerin ist legitimiert zur Anfechtung der Verfügungen vom 10. Dezember 2019 i.S. P1 und i.S. P2. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt. An deren Abänderung hat sie ein schutzwürdiges Interesse. 1.3.3 Fraglich ist die Beschwerdeberechtigung hinsichtlich der Verfügungen vom 10. Dezember 2019 betreffend die Verkaufserlaubnis der B._______AG für P3 und der C._______AG für P4. Wie für das Produkt P2 der Beschwerdeführerin wurde darin mit Verweis auf den Widerruf der Bewilligung von P1 festgestellt, die Verkaufserlaubnis sei verfallen, und es wurde keine Frist für den Verkauf der Lagerbestände gewährt. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie sehe sich gegenüber den Inhabern der Verkaufserlaubnisse in der Verantwortung, da diese Verkaufserlaubnisse aufgrund der Abhängigkeit von der Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel P1 i.S.v. Art. 43 Abs. 3 PSMV mit dem Bewilligungswiderruf verfallen seien; sie sei auch für die Beschaffung und Produktion der beiden Produkte zuständig. Da die Beschwerdeführerin eigene Nachteile (z.B. wegen Produkterücknahmen) geltend macht, ist davon auszugehen, dass sie diese Verfügungen als Drittbeschwerdeführerin anfechten will und nicht als Vertreterin der Inhaber der Verkaufserlaubnisse. Etwas anderes lässt sich der Beschwerde auch nicht entnehmen. Sie hat denn auch keine Vertretungsvollmacht eingereicht. Auch wenn ein Konnex zwischen der Bewilligung des Referenzproduktes und den Verkaufserlaubnissen vorliegt, folgt daraus nicht eine Vertretungsbefugnis von Gesetzes wegen.”
Verkaufserlaubnisse erlauben Dritten, ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel unter einem anderen Handelsnamen in Verkehr zu bringen.
“Sachverhalt: A. A.a Das Pflanzenschutzmittel (...) (nachfolgend: P1) basiert auf dem als Fungizid eingesetzten Wirkstoff (...) (nachfolgend: W). Der Handel mit P1 ist am 16. Dezember 1985 von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau erstmals bewilligt worden. Die A._______AG ist Inhaberin einer zuletzt am 20. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2026 gemäss Art. 28 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV; SR 916.161; Stand vom 1. November 2016) erneuerten Bewilligung für das Inverkehrbringen von P1. Sie vertrieb P1 auch unter der Handelsbezeichnung (...) (nachfolgend: P2). Mit einer Verkaufserlaubnis gemäss Art. 43 PSMV wurde P1 zudem von der B._______AG unter der Handelsbezeichnung (...) (nachfolgend: P3) und von der C._______AG als (...) (nachfolgend: P4) vertrieben. A.b Am 11. Dezember 2018 informierte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die A._______AG, dass alle bewilligten W-haltigen Pflanzenschutzmittel-Produkte gezielt hinsichtlich des Aspekts Grundwassergefährdung überprüft würden. Mit Gutachten vom 24. Juni 2019 beurteilte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in seiner Funktion als Beurteilungsstelle nach Art. 72 Abs. 3 Bst. a PSMV (in der Fsg. vom 1. August 2019) die (Grundwasser-)Relevanz der W-Metaboliten. Mit Verweis auf das Gutachten sowie zu Einschätzungen und ersten Messungen zur Konzentration der (toxikologisch) relevanten Metaboliten im Grundwasser setzte das BLW die A._______AG am 26. Juni 2019 darüber in Kenntnis, dass es von einer dringenden Sorge um die Gesundheit des Menschen ausgehe. Das BLW sehe daher gestützt auf Art. 31 und 67 PSMV den sofortigen Rückzug aller Indikationen des Produkts ohne Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist vor.”
Die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzprodukts voraus.
“Zum besseren Verständnis des Streitgegenstands sollen die einzelnen Möglichkeiten des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln kurz dargestellt werden: Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden (zum Begriff Art. 3 Abs. 1 Bst. i PSMV), wenn sie zugelassen sind (Art. 14 Abs. 1 PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. j PSMV). Dies setzt eine Bewilligung nach Art. 17-35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraus. Die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels ist von der Verkaufserlaubnis nach Art. 43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt. Zweitens ist aus Verhältnismässigkeitsgründen über das Inverkehrbringen der Lagerbestände zu entscheiden, das während höchstens 12 Monate gewährt werden kann (Art. 31 PSMV). Drittens ist über die Verwendung der aus diesen Lagerbeständen verkauften oder bereits beim Anwender vorhandenen Pflanzenschutzmittel zu entscheiden (Art.”
Bei Widerruf der Bewilligung ist über das weitere Inverkehrbringen vorhandener Lagerbestände zu entscheiden. Aus Verhältnismässigkeitsgründen kann dafür eine Frist von höchstens 12 Monaten gewährt werden.
“17-35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraus. Die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels ist von der Verkaufserlaubnis nach Art. 43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt. Zweitens ist aus Verhältnismässigkeitsgründen über das Inverkehrbringen der Lagerbestände zu entscheiden, das während höchstens 12 Monate gewährt werden kann (Art. 31 PSMV). Drittens ist über die Verwendung der aus diesen Lagerbeständen verkauften oder bereits beim Anwender vorhandenen Pflanzenschutzmittel zu entscheiden (Art. 69 und 67 PSMV).”
“17-35 PSMV oder eine andere Art der Zulassung (Art. 15 PSMV) voraus. Die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels ist von der Verkaufserlaubnis nach Art. 43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt. Zweitens ist aus Verhältnismässigkeitsgründen über das Inverkehrbringen der Lagerbestände zu entscheiden, das während höchstens 12 Monate gewährt werden kann (Art. 31 PSMV). Drittens ist über die Verwendung der aus diesen Lagerbeständen verkauften oder bereits beim Anwender vorhandenen Pflanzenschutzmittel zu entscheiden (Art. 69 und 67 PSMV).”
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