916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das identisch ist mit einem Pflanzenschutzmittel, das in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 Buchstaben a und c und 12 Absatz 1 Buchstaben a–e und g als erfüllt, wenn:
das Pflanzenschutzmittel nur für Verwendungen zugelassen werden soll, für welche es im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist; und
die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats vorliegen und diese nicht älter sind als die jüngste Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
Bei der Beurteilung des Gesuchs führen die Beurteilungsstellen in den Bereichen, in welchen in der Schweiz Vorschriften gelten, die von denjenigen des EU-Mitgliedstaats abweichen, eine eigene Beurteilung durch. In den anderen Bereichen übernehmen sie die Beurteilung des EU-Mitgliedstaates.
Die Beurteilungsstellen schlagen für die Schweiz geeignete Verwendungsbedingungen vor.
Die vereinfachte Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel:
aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält; oder
in einem EU Mitgliedstaat aufgrund einer Notfallsituation nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20091befristet zugelassen worden ist.
Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt.