916.161PSMVFederal Council Ordinance01.12.2025Originalquelle
Für Pflanzenschutzmittel, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 16 zugelassen wurden und einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, dessen Genehmigung gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/20091erneuert wird, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen.
Informiert die Zulassungsinhaberin die Zulassungsstelle innerhalb von 3 Monaten nach dem Entscheid über die Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat über den Entscheid, so bleibt die Zulassung bis zum Entscheid in der Schweiz gültig.
Wird die Zulassung des Pflanzenschutzmittels im angrenzenden EU-Mitgliedstaat erneuert, so muss die Zulassungsinhaberin die relevanten Unterlagen nach den Artikeln 29 und 38 einreichen.
Es wird keine vergleichende Bewertung im Sinne von Artikel 46 durchgeführt.
Die Zulassungsinhaberin ist verpflichtet, der Zulassungsstelle auf Verlangen Auskunft über den Stand des Erneuerungsverfahrens im angrenzenden EU-Mitgliedstaat zu geben.