(Art. 69 Abs. 1 und 2)
Die folgenden Angaben müssen auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels mit einer Etikette oder einem Aufdruck deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: 1.1 Handelsname des Pflanzenschutzmittels; 1.2 Name und Adresse der Zulassungsinhaberin oder der Inhaberin der Verkaufserlaubnis, die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Adresse der Person, die für die Endverpackung und die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist; 1.3 Name jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten mit Angabe der chemischen Form, wobei die Angaben, wie sie auf der Zulassung verfügt wurden, massgebend sind; handelt es sich beim Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist der Name der Art und des Stammes, des Isolates oder des Biotyps anzugeben; 1.4 Konzentration jedes im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners und Synergisten, ausgedrückt wie folgt: – in Gewichtsprozent oder Gramm pro Kilogramm: bei Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten mit Siedepunkt bei maximal 50 Grad Celsius oder zähflüssigen Flüssigkeiten mit nicht weniger als 1 Pas bei 20 Grad Celsius, – in Gewichtsprozent und Gramm pro Liter: bei sonstigen Flüssigkeiten und Gel-Formulierungen, – in Volumenprozent und Gewichtsprozent: bei Gasen, – Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Masseinheit, beispielsweise in koloniebildenden Einheiten pro Gramm (cfu/g): bei Mikroorganismen; 1.5 die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt: – in Gramm oder Kilogramm: bei festen Formulierungen, – in Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter: bei Gasen, – in Milliliter oder Liter: bei flüssigen Formulierungen; 1.6 die Chargennummer und das Herstellungsdatum der Zubereitung; 1.7 Erste-Hilfe-Massnahmen; 1.8 Hinweise auf besondere Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt, in Form der Standardsätze gemäss der Zulassung oder in Form von Gebotszeichen nach der Norm DIN EN ISO 7010:20191,Sicherheitszeichen; 1.9 Der Standardsatz: «Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.»; 1.10 Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt, in Form der Standardsätze gemäss der Zulassung oder in Form von Gebotszeichen nach der Norm DIN EN ISO 7010:2019, Sicherheitszeichen; 1.11 die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels wie «Insektizid», «Wachstumsregler», «Herbizid» oder «Fungizid»; 1.12 den Formulierungstyp, wie «Spritzpulver» oder «Emulsionskonzentrat»; 1.13 die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen es verwendet bzw. nicht verwendet werden darf; 1.14 der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen», sofern ein Merkblatt gemäss Ziffer 2 beigefügt ist; 1.15 das Verfalldatum, sofern das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Lagerung weniger als zwei Jahre haltbar ist; 1.16 das Verbot der Wiederverwendung der Verpackung; 1.17 alle Angaben gemäss Artikel 14 sowie die aufgrund der Einstufung vorgeschriebenen Angaben; 1.18 die Verwendungskategorie der nicht beruflichen Verwendung, sofern das Pflanzenschutzmittel hierfür zugelassen wurde.
Die folgenden Angaben können, wenn die auf der Verpackung verfügbare Fläche nicht ausreicht, auf einem Merkblatt angebracht werden: 2.1 Verwendungsbestimmungen gemäss der Zulassung, insbesondere Auflagen, die zulässige Menge pro Verwendung, gegebenenfalls einschliesslich der maximal zulässigen Menge pro Hektar sowie der maximal zulässigen Anzahl Verwendungen pro Jahr; die zulässige Menge pro Verwendung muss wie folgt ausgedrückt werden: – bei Produkten für eine berufliche Verwendung: Menge pro Hektar, – bei Produkten für eine nicht berufliche Verwendung: Menge pro Quadratmeter; 2.2 gegebenenfalls für jede Verwendung die Sicherheitswartezeit zwischen der letzten Verwendung des Pflanzenschutzmittels und: – der Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur, – der Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen, – dem Zugang von Menschen oder Tieren zur mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche, – der Ernte, – der Verwendung oder dem Konsum des Erntegutes; 2.3 Hinweise auf möglicherweise auftretende Phytotoxizität, auf Empfindlichkeit bestimmter Sorten und auf andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Sicherheitswartezeit zwischen der Verwendung und der Ansaat oder Pflanzung der betreffenden Kultur oder nachfolgender und benachbarter Kulturen; 2.4 Anweisungen, wie das Pflanzenschutzmittel und die Verpackung gelagert und entsorgt werden müssen.
Die Norm DIN EN ISO 7010:2019, Sicherheitszeichen kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der International Organization for Standardization ISO Central Secretariat, Chemin de Blandonnet 8, CP 401 1214 Vernier, www.iso.org. ↩
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