916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung oder der Behälter gekennzeichnet ist. Der Erzeuger, der Verpacker, der Importeur, der Verkäufer und der Verteiler sind dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung in mindestens einer der Amtssprachen für jeden im Erzeugnis enthaltenen Futtermittelzusatzstoff die nachstehenden Angaben sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar umfasst:
die besondere Bezeichnung, die dem Futtermittelzusatzstoff anlässlich der Zulassung gegeben wurde, der die in der Zulassung genannte Funktionsgruppe vorangestellt wird;
Name oder Firma und Adresse oder Niederlassung des für die Angaben nach diesem Artikel verantwortlichen Betriebs;
Nettogewicht oder bei flüssigen Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;
gegebenenfalls die Zulassungsnummer des Betriebs, der den Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung herstellt oder in Verkehr bringt;
eine Gebrauchsanleitung sowie Sicherheitshinweise für die Verwendung und gegebenenfalls die spezifischen Anforderungen gemäss der Zulassung, einschliesslich der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung von Futtermittelzusatzstoffen bestimmt ist;
die Kennnummer;
die Chargen-Nummer der Partie und das Herstellungsdatum.
Wenn die Konzentration von vereinzelten Stoffen in einem Futtermittelzusatzstoff oder einer Vormischung eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt im Sinne der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151darstellt, sind der Käuferschaft die Sicherheitsempfehlungen nach dieser Verordnung bereitzustellen.2
Bei Vormischungen gelten die Buchstaben b, d, e und g nicht für die zugesetzten Futtermittelzusatzstoffe.
Bei Aromastoffen kann die Aufzählung der einzelnen Futtermittelzusatzstoffe durch den Ausdruck «Mischung aus Aromastoffen» ersetzt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Aromastoffe, die einer mengenmässigen Beschränkung bei der Verwendung in Futtermitteln und Trinkwasser unterliegen.
Bei Vormischungen muss auf dem Etikett das Wort «Vormischung» erscheinen. Der Trägerstoff muss bei Einzelfuttermitteln nach Artikel 15 angegeben werden; wird Wasser als Trägerstoff verwendet, muss der Wassergehalt der Vormischung angegeben werden. Für die Vormischung als Ganzes darf nur eine einzige Mindesthaltbarkeitsdauer angegeben werden. Sieentspricht der kürzesten Mindesthaltbarkeitsdauer der einzelnen Bestandteile.
Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen dürfen nur in Verpackungen oder Behältern in Verkehr gebracht werden, die so verschlossen sein müssen, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.
Das WBF regelt die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für Vormischungen und bestimmte Futtermittelzusatzstoffe.