916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Wer ein Gesuch oder ein Begehren stellt, kann angeben, welche der Informationen aufgrund der Tatsache vertraulich behandelt werden sollen, dass deren Bekanntgabe ihrer oder seiner Wettbewerbsposition erheblich schaden könnte. Es ist eine nachprüfbare Begründung anzugeben.
Das BLW bestimmt nach Rücksprache mit der Person nach Absatz 1, welche Informationen, mit Ausnahme der Informationen nach Absatz 3, vertraulich behandelt werden, und informiert die Person über seine Entscheidung.
In keinem Fall als vertraulich gelten:
die Bezeichnung und Zusammensetzung des Futtermittelzusatzstoffs sowie gegebenenfalls Angaben über den Produktionsstamm;
die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffs;
die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Studie über die Auswirkungen des Futtermittelzusatzstoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie auf die Umwelt;
die Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Studie über die Auswirkungen des Futtermittelzusatzstoffs auf die Eigenschaften tierischer Erzeugnisse und ihre ernährungsphysiologischen Merkmale;
Methoden für den Nachweis und die Identifizierung des Futtermittelzusatzstoffs und gegebenenfalls Beobachtungsanforderungen und eine Zusammenfassung der Beobachtungsergebnisse;
Informationen, die bekannt gegeben werden müssen, um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt zu schützen.
Wird ein Gesuch oder Begehren zurückgezogen, so wahrt das BLW alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschliesslich vertraulicher Informationen über Forschung und Entwicklung.
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