916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Für die Ausübung ihrer Tätigkeit müssen alle Futtermittelunternehmen:
nach Artikel 47 registriert sein; oder
nach Artikel 48 zugelassen sein, sofern eine Zulassung erforderlich ist.
Für Betriebe der Primärproduktion von Futtermitteln sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20051über die Primärproduktion geregelt.2