916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Die Futtermittelunternehmen:
1 melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer oder mehreren der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;
stellen dem BLW aktuelle Informationen über alle unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe nach Buchstabe a zur Verfügung und melden insbesondere alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschliessungen.
Betriebe der Primärproduktion, die Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder von Vormischungen, die solche enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 641). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 757). ↩
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