916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Wer gentechnisch veränderte Futtermittel einführt, produziert oder in Verkehr bringt, hat Vorgaben festzulegen und Massnahmen zur Trennung des Warenflusses und zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch veränderten Organismen zu treffen.
Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das namentlich gewährleistet:
die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;
die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;
die Durchführung von Massnahmen;
die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;
die geeigneten Ausbildungsabschlüsse oder die spezifischen Berufserfahrungen der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen Personen; und
die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchsta-ben a–e.
Dem BLW ist auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen der Qualitätssicherung zu gewähren.
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