Der Bundesrat regelt für die Tierverkehrsdatenbank sowie die Informationssysteme nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstaben a und b:
- die Strukturen und die Datenkataloge;
- die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
- die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffe;
- die Verknüpfung der Informationssysteme untereinander sowie mit anderen Informationssystemen, die gestützt auf öffentliches Recht betrieben werden;
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- die Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems nach Artikel 45c Absatz 1 Buchstabe a;
- die Pflicht zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten;
- die Archivierung der Daten.