(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 und 2 BankG)
- Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie:
- ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;
- die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens derart beeinflussen kann, dass dessen Nutzen hauptsächlich ihr zukommt; oder
- hauptsächlich die Risiken für die Geschäftstätigkeiten eines anderen Unternehmens trägt.
- Ist eine Holdinggesellschaft die Obergesellschaft einer Finanzgruppe nach Artikel 3c BankG, so erstellt die Holdinggesellschaft die Konzernrechnung.
- Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie:
- direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
- direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
- auf andere Weise als nach den Buchstaben a und b einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn:
- sie weder gegenwärtig noch in Zukunft Anteil am Erfolg des kontrollierten Unternehmens oder einen anderen Nutzen hat und keine Risiken aus den Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens trägt;
- der Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten des kontrollierten Unternehmens unabhängigen Dritten zufliesst und die Risiken ausschliesslich von diesen getragen werden; und
- das ihr aus der Beziehung zu einem solchen kontrollierten Unternehmen zufliessende monetäre oder nicht monetäre Entgelt marktkonform ist und ihren Leistungen entspricht.
- Die Erstellung der Konzernrechnung darf nicht an ein kontrolliertes Unternehmen delegiert werden.