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Art. 1 Abs. 1 ERV spricht nicht nur das Ziel der angemessenen Eigenmittel an, sondern enthält gleichzeitig Anforderungen an das betriebliche Risikomanagement, indem es von Banken verlangt, ihre Risiken angemessen zu begrenzen. Die Bestimmung macht so deutlich, dass die Eigenmittelunterlegung risikoorientiert ausgestaltet ist und in engem Konnex zum Risikomanagement steht.
“Von der Regulierung der Eigenmittelunterlegung zu unterscheiden ist - wie bereits angedeutet - das Risikomanagement einer Bank. Art. 1 Abs. 1 ERV bestimmt in diesem Zusammenhang, dass Banken ihre "Risiken angemessen begrenzen" müssen. Art. 1 Abs. 1 ERV definiert somit nicht nur das Ziel in Bezug auf die Eigenmittelunterlegung ("über angemessene Eigenmittel verfügen"), sondern befasst sich auch mit dem Risikomanagement einer Bank. Dass sowohl das Risikomanagement als auch die Eigenmittelunterlegung von dieser Bestimmung angesprochen werden, zeigt deren engen Konnex. Nicht nur ist die Eigenmittelunterlegung risikoorientiert (vgl. insb. Kapitel 2-5 des”
Art. 1 Abs. 1 ERV erfasst neben der Eigenmittelunterlegung auch das Risikomanagement von Banken: Die Bestimmung verlangt, dass Banken ihre Risiken angemessen begrenzen, und bezieht sich damit ausdrücklich auf das bankinterne Risikomanagement.
“Von der Regulierung der Eigenmittelunterlegung zu unterscheiden ist - wie bereits angedeutet - das Risikomanagement einer Bank. Art. 1 Abs. 1 ERV bestimmt in diesem Zusammenhang, dass Banken ihre "Risiken angemessen begrenzen" müssen. Art. 1 Abs. 1 ERV definiert somit nicht nur das Ziel in Bezug auf die Eigenmittelunterlegung ("über angemessene Eigenmittel verfügen"), sondern befasst sich auch mit dem Risikomanagement einer Bank. Dass sowohl das Risikomanagement als auch die Eigenmittelunterlegung von dieser Bestimmung angesprochen werden, zeigt deren engen Konnex. Nicht nur ist die Eigenmittelunterlegung risikoorientiert (vgl. insb. Kapitel 2-5 des”
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