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Die FINMA kann die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und die Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken beziehungsweise zur Geschäftstätigkeit, Geschäftsstrategie oder zur Qualität des Risikomanagements keine ausreichende Sicherheit gewährleisten. Dies entspricht der Regelung zu zusätzlichen Eigenmitteln (Säule 2) gegenüber den in Art. 42 ERV geregelten Mindesteigenmitteln (Säule 1).
“Gemäss Art. 45 lit. b ERV kann die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin räumt Art. 45 lit. b ERV der FINMA bloss ein Rechtsfolgeermessen mit Blick auf den Umfang der erforderlichen, zusätzlichen Eigenmittel ein. Demgegenüber könne die FINMA die "eingegangenen Risiken" einer Bank nicht nach freiem Ermessen bestimmen. Ihr komme kein Tatbestandsermessen zu. Aus diesem Verständnis der Verordnungsbestimmung leitet die Beschwerdeführerin in der Folge ab, dass die FINMA für die Festlegung der "eingegangenen [Zins-]Risiken" auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Zinsbindung abzustellen habe. 4.4.1.1. Die Ansicht der Beschwerdeführerin stösst ins Leere: Die Beschwerdeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass die "eingegangenen Risiken" im Sinne von Art. 45 lit. b ERV einen Tatbestand darstellen, der zur Anordnung zusätzlicher Eigenmittel als Rechtsfolge führen kann. Sie lässt indes ausser Acht, dass die in Art.”
“Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV). Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich laut Art. 41 ERV aus den Mindesteigenmitteln (lit. a; vgl. auch Art. 42 ERV), dem Eigenmittelpuffer (lit. b; vgl. auch Art. 43 ERV), dem antizyklischen Puffer (lit. c; vgl. auch Art. 44 ERV), dem erweiterten antizyklischen Puffer (lit. c bis; vgl. auch Art. 44a ERV) und den zusätzlichen Eigenmitteln (lit. d; vgl. auch Art. 45 ERV) zusammen. Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. Art. 45 ERV bestimmt, dass die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten kann, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten (lit. a), den eingegangenen Risiken (lit. b), der Geschäftsstrategie (lit. c), der Qualität des Risikomanagements (lit.”
“Gemäss FINMA-Rundschreiben 2011/2 "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken" vom 30. März 2011 (nachfolgend: FINMA-RS 2011/2) Rz. 1 sieht die ERV neben den Mindesteigenmitteln für insbesondere Kredit-, Markt- und operationelle Risiken in Art. 42 ERV ("Säule 1") vor, dass die Banken einen Puffer (d.h. Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV, zuzüglich den antizyklischen Puffer nach Art. 44 ERV und zuzüglich den erweiterten antizyklischen Puffer nach Art. 44a bzw. Art. 131a ERV) sowie im Einzelfall zusätzliche Eigenmittel nach Art. 45 bzw. 131b ERV zu halten haben, um den von den Mindesteigenmittelanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindesteigenmittelanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen ("Säule 2"). Das FINMA-RS 2011/2 enthält ferner Ausführungen zu den antizyklischen Puffern nach Art. 44 und 44a ERV sowie zu den Leitlinien zur Umsetzung weiterer Vorgaben unter Säule 2, insbesondere betreffend dem internen Kapitalplanungsverfahren (Rz. 5).”
“1 FINMAG ist die FINMA für die Einhaltung und Anwendung des FINMAG und der Finanzmarktgesetze, insbesondere des BankG zuständig. Die FINMA bezweckt dabei insbesondere den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes (Art. 4 FINMAG). Die laufende Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften zur Ausübung einer Bankbewilligung stellt eine Hauptaufgabe der FINMA dar. Im Rahmen der laufenden Aufsichtstätigkeit hat die FINMA dabei unter anderem die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften des BankG und der ERV zu überwachen. Es gehört somit zur Aufgabe der FINMA, die Eigenmittelausstattung von beaufsichtigten Banken wie der Beschwerdeführerin kritisch zu überprüfen und falls notwendig aufgrund ihrer Aufsichtsziele und -aufgaben sowie ihres fachtechnischen Ermessens einzugreifen. Der Wortlaut von Art. 45 Bst. b ERV, dass die Vorinstanz die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall zum Halten von zusätzlichen Eigenmitteln verpflichten kann, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV im Verhältnis zu den eingegangenen Risiken keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, ist offen formuliert und lässt der Vorinstanz grundsätzlich Spielraum, um als Fachbehörde institutsspezifisch handeln und unter anderem eine Zinsbindungsdauer für Sicht- und Spargelder unterstellen zu können. Ferner handelt es sich bei den "eingegangenen Risiken" und der Frage der "ausreichenden Sicherheit" zwar um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung als Rechtsfrage grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. Urteile des BVGer B-4066/2010 vom 19. Mai 2011 E. 8.3.1 und B-5121/2011 vom 31. Mai 2012 E. 8.1.1). Allerdings ist in Rechtsprechung und Doktrin anerkannt, dass eine Rechtsmittelinstanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt oder gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung fachtechnische Kenntnis erfordert, über welche die verfügende Behörde verfügt und sich dabei Fragen ergeben, die sie sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz.”
Bei deutlich erhöhten Zinsrisiken kann es erforderlich werden, dass die FINMA zusätzliche Eigenmittel über die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV hinaus verlangt, weil die Mindestanforderung andernfalls die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung nicht mehr gewährleisten würde.
“45 ERV auf der anderen Seite. Die Anwendung von Art. 45 ERV setzt im Gegensatz zu Art. 42 und 43 ERV das Vorliegen "besonderer Umstände im Einzelfall" voraus. In casu liegen die "besonderen Umstände im Einzelfall" in den von der Beschwerdeführerin eingegangenen Zinsrisiken im Sinne von Art. 45 Bst. b ERV, die über dem üblichen Mass liegen. Sie sind deutlich höher als bei anderen Banken und führen gemäss FINMA-RS 2019/2 und den Prinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als Ausreisser-Bank zu taxieren ist. Der Schluss ist naheliegend, dass eine im Vergleich zu anderen Banken deutlich erhöhte Zinsrisikoexposition eine über die minimale Kapitalausstattung hinausgehende Eigenmittelunterlegung erfordert, um die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung aufrechtzuerhalten. Weil die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Banken trotz zusätzlich eingegangener Zinsrisiken keine zusätzlichen Eigenmittel hält, ist die Folgerung der Vorinstanz, die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV würden im Verhältnis zu den eigegangenen Risiken keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, insgesamt nicht zu beanstanden. Daran ändert die zutreffende Feststellung der Beschwerdeführerin, dass der Eigenmittelpuffer auch Zinsrisiken abdecke, nichts, denn die zusätzlichen Eigenmittel dienen der Absicherung der zusätzlichen bzw. erhöhten Zinsrisiken der Beschwerdeführerin, welche andere Banken nicht aufweisen und über der Ausreisser-Schwelle von 15 % gemäss FINMA-RS 2019/2 Rz. 3 liegen. Ebenso ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine jederzeit aufhebbare Reservierung von Fr. 300 Mio. für die Abdeckung von Tail-Risiken nicht als "ausreichende Sicherheit" gelten kann. Zusammenfassend ist die Anwendung von Ziff. III des Anhangs 1 des FINMA-RS 2019/2 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.”
Die FINMA kann gestützt auf Art. 45 ERV unter besonderen Umständen im Einzelfall verlangen, dass eine Bank zusätzliche Eigenmittel hält, sofern die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten. Bei der Beurteilung kommen namentlich die Geschäftsaktivitäten, die eingegangenen Risiken, die Geschäftsstrategie und die Qualität des Risikomanagements in Betracht.
“Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV). Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich laut Art. 41 ERV aus den Mindesteigenmitteln (lit. a; vgl. auch Art. 42 ERV), dem Eigenmittelpuffer (lit. b; vgl. auch Art. 43 ERV), dem antizyklischen Puffer (lit. c; vgl. auch Art. 44 ERV), dem erweiterten antizyklischen Puffer (lit. c bis; vgl. auch Art. 44a ERV) und den zusätzlichen Eigenmitteln (lit. d; vgl. auch Art. 45 ERV) zusammen. Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. Art. 45 ERV bestimmt, dass die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten kann, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten (lit. a), den eingegangenen Risiken (lit. b), der Geschäftsstrategie (lit. c), der Qualität des Risikomanagements (lit.”
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