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Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen.
“Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV). Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich laut Art. 41 ERV aus den Mindesteigenmitteln (lit. a; vgl. auch Art. 42 ERV), dem Eigenmittelpuffer (lit. b; vgl. auch Art. 43 ERV), dem antizyklischen Puffer (lit. c; vgl. auch Art. 44 ERV), dem erweiterten antizyklischen Puffer (lit. c bis; vgl. auch Art. 44a ERV) und den zusätzlichen Eigenmitteln (lit. d; vgl. auch Art. 45 ERV) zusammen. Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. Art. 45 ERV bestimmt, dass die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten kann, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten (lit. a), den eingegangenen Risiken (lit. b), der Geschäftsstrategie (lit. c), der Qualität des Risikomanagements (lit.”
“Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 ERV). Die erforderlichen Eigenmittel setzen sich laut Art. 41 ERV aus den Mindesteigenmitteln (lit. a; vgl. auch Art. 42 ERV), dem Eigenmittelpuffer (lit. b; vgl. auch Art. 43 ERV), dem antizyklischen Puffer (lit. c; vgl. auch Art. 44 ERV), dem erweiterten antizyklischen Puffer (lit. c bis; vgl. auch Art. 44a ERV) und den zusätzlichen Eigenmitteln (lit. d; vgl. auch Art. 45 ERV) zusammen. Gemäss Art. 131b ERV kann die FINMA unter besonderen Umständen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 45 ERV zusätzliche Eigenmittel verlangen oder höhere Qualitätsanforderungen stellen. Art. 45 ERV bestimmt, dass die FINMA die Banken unter besonderen Umständen im Einzelfall verpflichten kann, zusätzliche Eigenmittel zu halten, wenn die Mindesteigenmittel nach Art. 42 ERV und der Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV keine ausreichende Sicherheit gewährleisten, namentlich im Verhältnis zu den Geschäftsaktivitäten (lit. a), den eingegangenen Risiken (lit. b), der Geschäftsstrategie (lit. c), der Qualität des Risikomanagements (lit.”