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Postalische Zustellung bleibt zulässig und ist in der Praxis üblich; die Empfangsquittung erfolgt meist nur in wenigen Minuten.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Die postalische Zustellung kann rechtsgültig durch eine bevollmächtigte Drittperson entgegengenommen werden; dies stellt eine praktikable Ersatzzustellung dar.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
Elektronische Zustellung wurde abgelehnt; es fehlt die gesetzliche Grundlage für eine elektronische Alternative, weshalb diese nicht bewilligt wird.
“Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 bereits festgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. F), stellt das Bundesverwaltungsgericht Gerichtsurkunden an Parteien in nicht elektronischer Form zu (Art. 9 ERV-BVGer; vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 11b Rz. 26; Moser et. al, a.a.O., Rz. 2.230b mit Hinweisen). Die hier anwendbare Rechtsgrundlage von Art. 9 ERV-BVGer belässt kein Raum für die beantragte elektronische Zustellung von Gerichtsurkunden. Auch ist nicht erkennbar, dass diese Vorgabe zu Gunsten der postalischen Zustellart gegen die Verfassung oder internationale Bestimmungen verstossen könnte, wie von den Beschwerdeführenden gerügt. Zu erwähnen bleibt, dass es gewöhnlich nur weniger Minuten bedarf, den Empfang einer postalisch versandten Gerichtsurkunde zu quittieren. Zudem könnten die Beschwerdeführenden eine Drittperson rechtsgültig bevollmächtigen, die Sendungen für sie in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf elektronische Zustellung ist demnach abzuweisen.”
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