Die antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den nach Risiko gewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.
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Die antizyklischen Puffer nach Art. 44 und Art. 44a (Art. 131a ERV) sind ergänzende Eigenmittelpuffer, die dazu dienen, Risiken zu berücksichtigen, die nicht durch die Säule‑1‑Mindestanforderungen erfasst werden, und so die Einhaltung der Mindesteigenmittel unter ungünstigen Verhältnissen zu unterstützen.
“Gemäss FINMA-Rundschreiben 2011/2 "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken" vom 30. März 2011 (nachfolgend: FINMA-RS 2011/2) Rz. 1 sieht die ERV neben den Mindesteigenmitteln für insbesondere Kredit-, Markt- und operationelle Risiken in Art. 42 ERV ("Säule 1") vor, dass die Banken einen Puffer (d.h. Eigenmittelpuffer nach Art. 43 ERV, zuzüglich den antizyklischen Puffer nach Art. 44 ERV und zuzüglich den erweiterten antizyklischen Puffer nach Art. 44a bzw. Art. 131a ERV) sowie im Einzelfall zusätzliche Eigenmittel nach Art. 45 bzw. 131b ERV zu halten haben, um den von den Mindesteigenmittelanforderungen nicht erfassten Risiken Rechnung zu tragen und die Einhaltung der Mindesteigenmittelanforderungen auch unter ungünstigen Verhältnissen sicherzustellen ("Säule 2"). Das FINMA-RS 2011/2 enthält ferner Ausführungen zu den antizyklischen Puffern nach Art. 44 und 44a ERV sowie zu den Leitlinien zur Umsetzung weiterer Vorgaben unter Säule 2, insbesondere betreffend dem internen Kapitalplanungsverfahren (Rz. 5).”
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