Stellt die Bank fest, dass ein Klumpenrisiko die Obergrenze überschreitet, ohne dass eine Ausnahme nach Artikel 99 vorliegt, so muss sie dies unverzüglich ihrer Prüfgesellschaft und der FINMA melden und die Überschreitung innert kurzer Frist bereinigen. Die Frist ist von der FINMA genehmigen zu lassen. Ausgenommen von der Pflicht zur unverzüglichen Meldung sind Überschreitungen der Obergrenze infolge des Abschlusstagprinzips, die sich aus Geschäftsvorfällen zusammensetzen, die valutamässig in den nächsten zwei Bankwerktagen oder infolge ausländischer Feiertage in den nächsten drei Bankwerktagen erfüllt werden.
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