Die emittentenspezifischen Positionen für feste Übernahmezusagen aus Emissionen sind wie folgt zu berechnen:
1. 0,05 ab und mit dem Tag, an dem die feste Übernahmezusage unwiderruflich eingegangen wird,
2. 0,1 am Tag der Liberierung der Emission,
3. 0,25 am zweiten und dritten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
4. 0,5 am vierten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
5. 0,75 am fünften Bankwerktag nach der Liberierung der Emission,
6. 1 ab und mit dem sechsten Bankwerktag nach der Liberierung der Emission.
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