952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, das einer angemessenen konsolidierten Aufsicht untersteht, so können gruppeninterne Positionen gegenüber vollständig in die Eigenmittel- und Risikoverteilungskonsolidierung einbezogenen Gruppengesellschaften von der Obergrenze nach Artikel 97 ausgenommen werden, wenn die Gruppengesellschaften:
einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen; oder
ihrerseits als Gegenpartei ausschliesslich Gruppengesellschaften haben, die einzeln einer angemessenen Aufsicht unterstehen.
Die FINMA ist befugt, die Ausnahme gruppeninterner Positionen nach Absatz 1 in Ausführungsbestimmungen angemessen einzuschränken.
Gruppeninterne Positionen gegenüber anderen Gruppengesellschaften unterliegen aggregiert der ordentlichen Obergrenze von 25 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.
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