952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 2.–4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.
Die Höhe der besonderen Anforderungen wird auf oberster Stufe der Finanzgruppe bestimmt.
Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe, auf Stufe jedes nach BankG1bewilligten Einzelinstituts und auf Stufe jedes nach FINIG bewilligten Wertpapierhauses zu erfüllen von:
Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;
der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt;
Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit nach Buchstabe a fällt; und
Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.2
Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.3