952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Hält eine international tätige systemrelevante Bank die zusätzlichen Mittel in Form von hartem Kernkapital oder von Wandlungskapital, das die Anforderungen an zusätzliches Kernkapital erfüllt, so wird ihr dieses Kapitel bis zu einer maximalen Höhe von 2 Prozent bei der Leverage Ratio und bis zu einer maximalen Höhe von 5,8 Prozent bei der RWA-Quote im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 bevorzugt angerechnet.
Für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d darf die Höhe der Anforderungen an die zusätzlichen Mittel unter Berücksichtigung der Anforderungsreduktion nach Absatz 1 weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.
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