Die FINMA kann nach Artikel 65b Absatz 1 BankV^1^bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d von international tätigen systemrelevanten Banken ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel verlangen. Deren Höhe ist auf 25 Prozent der Gesamtanforderung begrenzt. Artikel 132 Absatz 4 gilt sinngemäss.