952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
In Abweichung von Artikel 95 Absatz 1 liegt ein Klumpenrisiko vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird, erreicht oder überschreitet.1
1bis. Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen.2
Ein Klumpenrisiko darf höchstens 15 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen bei:
Positionen gegenüber anderen nach Artikel 8 Absatz 3 BankG systemrelevanten Banken;
Positionen gegenüber ausländischen systemrelevanten Banken, die durch das «Financial Stability Board» als «Global Systemically Important Banks» bezeichnet werden.
Die Obergrenze nach Absatz 2 ist spätestens einzuhalten zwölf Monate nach der Bezeichnung:
einer Bank als systemrelevant nach Artikel 8 Absatz 3 BankG;
einer ausländischen Bank als «Global Systemically Important Bank» nach Absatz 2 Buchstabe b.
Im Übrigengelten die Vorschriften zur Risikoverteilung nach dem 4. Titel.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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