952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird angerechnet:
als Ergänzungskapital geltendes Wandlungskapital mit hohem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
als zusätzliches Kernkapital geltendes Wandlungskapital mit tiefem Trigger, das bei Inkrafttreten dieser Änderung besteht: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe a nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133;
Wandlungskapital, das gemäss Buchstabe b nicht mehr anrechenbar ist: bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Kündigung durch die Bank als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.
Hinsichtlich der geforderten Kapitalqualität nach Artikel 131 wird vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 2016 ausgegebenes Wandlungskapital mit einem Trigger von 5 Prozent angerechnet:
sofern es als Ergänzungskapital gilt: für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs, längstens aber bis zum 31. Dezember 2019 wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
sofern es als zusätzliches Kernkapital gilt: bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Wandlungskapital mit hohem Trigger in Form von zusätzlichem Kernkapital;
sofern es nach den Buchstaben a und b nicht mehr anrechenbar ist: bis zu einem Jahr vor Ablauf der Laufzeit als Mittel zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 132 und 133.
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