Bei der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen und Präzisierung der Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem Marktrisiko-Modellansatz (Art. 88 Abs. 2) sieht die FINMA in Abweichung von Ziffer 90.1 MAR1einen späteren Beginn der Übergangsfrist vor.