952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Eine Bank, die an einem Unternehmen des Finanzbereichs über 10 Prozent Beteiligungstitel in der Form harten Kernkapitals hält, hat sämtliche Eigenkapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals solcher Unternehmen mittels des entsprechenden Abzugsverfahrens ohne Schwellenwert zu behandeln. Das entsprechende Abzugsverfahren ohne Schwellenwerte gilt auch für gehaltene Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen von international tätigen systemrelevanten Banken nach Artikel 33 Absatz 1bis.1
Sie muss den Betrag, um den die Summe der Bilanzwerte sämtlicher direkt oder indirekt gehaltener Anteile an hartem Kernkapital solcher Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises den Schwellenwert 2 übersteigt, bei der Einzelinstitutsberechnung wie auch konsolidiert von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.
Der nach Absatz 2 ermittelte Betrag unter dem Schwellenwert, wird nach Artikel 40 behandelt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4623). ↩
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