952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Die sich nach den Verfahren gemäss den Artikeln 38 Absätze 2 und 3 und 39 ergebenden Bilanzwerte, die unterhalb des Schwellenwerts 2 liegen, werden addiert und am Schwellenwert 3 gemessen. Die Bank muss den Betrag über dem Schwellenwert 3 von ihrem harten Kernkapital in Abzug bringen.
Die Bank muss die Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) mit 250 Prozent nach Risiko gewichten.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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