952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften und anderen mit finanziellen Sicherheiten besicherten Transaktionen kann die Bank bei der Berechnung der Positionen solche Sicherheiten berücksichtigen nach:
dem einfachen Ansatz;
dem umfassenden Ansatz;
dem EPE-Modellansatz.
Im einfachen Ansatz werden die besicherten Positionsanteile der Positionsklasse des Sicherheitengebers zugeteilt.
Im umfassenden Ansatz wird die Position mit dem besicherten Positionsanteil verrechnet. Die Nettoposition verbleibt in der ursprünglichen Positionsklasse. Auf den besicherten Positionsanteil kommen zur Anwendung:
aufsichtsrechtliche Sicherheitsabschläge; oder
derValue-at-Risk -Modellansatz.
Die Anwendung des EPE- und desValue-at-Risk -Modellansatzes erfordert eine Bewilligung der FINMA.
Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes werden die Kreditäquivalente mit dem EPE-Faktor multipliziert. Die FINMA legt den EPE-Faktor im Einzelfall fest. Er beträgt mindestens 1,2.
Bei der Berechnung der Kreditäquivalente nach den Artikeln 56–59 sind alle zur Besicherung von Derivaten durch die Bank gestellten sowie von der Bank erhaltenen anrechenbaren Sicherheiten zu berücksichtigen.
Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zu den Ansätzen nach den Absätzen 1–5 und zur Berücksichtigung der Sicherheiten nach Absatz 6. Sie richtet sich dabei nach dem CRE1unter Ausschluss von dessen Ziffer 56.