952.03ERVFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Retailpositionen umfassen Positionen gegenüber natürlichen Personen sowie Positionen nach Artikel 70 Absatz 5 gegenüber KMU, ausgenommen direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen.
Retailpositionen sind als qualifizierte Retailpositionen nach Anhang 3 Ziffern 1.1 und 1.2 zu gewichten, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
Es handelt sich um revolvierende Kredite und Kreditlinien, um persönliche Kredite mit fester Laufzeit und Leasingverträge sowie um Kredite und Kreditlinien gegenüber KMU.
Die Retailpositionen gegenüber einer Gegenpartei betragen insgesamt maximal 1,5 Millionen Franken und, unter Ausschluss der ausgefallenen Positionen, maximal 1 Prozent der gesamten qualifizierten Retailpositionen.
Derivate und andere Wertpapiere sind nicht den qualifizierten Retailpositionen zuzuordnen.
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