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Kommentare: Art. 92 | Omnilex
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ERV · Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser
Art. 92
Art. 91
Art. 92a
Art. 92
952.03
ERV
Federal Council Ordinance
01.01.2013
Originalquelle
Der Geschäftsindikator entspricht der Summe von:
Zins- und Dividendenkomponente (
Interest, Leases and Dividend Component
, ILDC);
Dienstleistungskomponente (
Services Component
, SC); und
Finanzkomponente (
Financial Component
, FC).
Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5
a
und setzt sich zusammen aus:
dem Zinsertrag;
dem Zinsaufwand;
den verzinslichen Aktiven; und
dem Dividendenertrag.
Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5
a
und setzt sich zusammen aus:
dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
dem übrigen Geschäftsertrag; und
dem übrigen Geschäftsaufwand.
Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5
a
und setzt sich zusammen aus:
dem Nettoerfolg des Handelsbuchs; und
dem Nettoerfolg der Teile des Bankenbuchs, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken relevant sind.
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