(Art. 53 Abs. 2 und 117 Abs. 1)
| Positionen | Kreditumrechnungsfaktoren | |
|---|---|---|
| 1. | Kreditzusagen | |
| 1.1 | mit fester Verpflichtung, sofern kein besonderer Kreditumrechnungsfaktor vorgeschrieben ist | 0,40 |
| 1.2 | ohne feste Verpflichtung nach Art. 53 Abs. 3 | 0,10 |
| 1.3 | ohne feste Verpflichtung, die die Anforderungen nach Art. 53 Abs. 5 erfüllen | 0,00 |
| 2. | Bauhandwerkerbürgschaften für die Ausführung von Bauten im In- und Ausland | 0,50 |
| 3. | Selbstliquidierende Gewährleistungen aus Warenhandelsgeschäften | |
| 3.1 | Kurzfristige selbstliquidierende Handelsakkreditive aus Warenhandelsgeschäften wie Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Fracht besichert sind und deren Ursprungslaufzeit unter einem Jahr ist | 0,20 |
| 4. | Gewährleistungen | |
| 4.1 | Transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen wie Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produktgarantien und Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen | 0,50 |
| 4.2 | Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) | 0,50 |
| 5. | Übrige Eventualverpflichtungen und andere Ausserbilanzgeschäfte | |
| 5.1 | Direkte Kreditsubstitute wie allgemeine Kreditbürgschaften einschliesslich Standby-Akkreditive, die als finanzielle Sicherheiten für Darlehen und Wertpapiere dienen, und Akzepte einschliesslich Indossamente, die den Charakter von Akzepten haben | 1,00 |
| 5.2 | Übrige Eventualverpflichtungen; diese umfassen insbesondere: – Wertpapierpensionsgeschäfte und Verkauf von Vermögenswerten mit Rückgriffsmöglichkeit, wobei die Kreditrisiken bei der Bank verbleiben [Ziffer 20.95 (2) CRE]; für ihre Risikogewichtung ist die Art des Vermögenswerts und nicht die Gegenpartei relevant; – Wertpapierleihgeschäfte und Hinterlegen von Wertpapieren als Sicherheiten insbesondere im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften [Ziffer 20.95 (3) CRE]; – Terminkäufe, Forward Forward Deposits und nur teilweise eingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit sicherer Inanspruchnahme darstellen [Ziffer 20.95 (4) CRE]; für ihre Risikogewichtung ist die Art des Vermögenswerts und nicht die Gegenpartei relevant | 1,00 |
| 5.3 | Andere Ausserbilanzgeschäfte einschliesslich nicht bilanzierter und nicht abgewickelter Positionen | 1,00 |
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