(Art. 44 Abs. 2 und 148e )
Antizyklischer Puffer
- Die Banken werden verpflichtet, auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72 einen antizyklischen Puffer in Form von hartem Kernkapital zu halten.
- Der Puffer beträgt 2,5 Prozent der nach Risiko gewichteten Kreditpositionen nach Ziffer 1. Für Banken, die bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Kreditrisiken den IRB anwenden, entsprechen die nach Risiko gewichteten Kreditpositionen den nach dem IRB gewichteten Kreditpositionen, mindestens aber 72,5 Prozent der entsprechend nach dem SA-BIZ gewichteten Kreditpositionen.