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Kommentare: Art. 14 | Omnilex
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GwV-ESBK · Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
Art. 14
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Art. 14
955.021
GwV-ESBK
Federal Office Ordinance
01.01.2019
Originalquelle
Die Spielbank teilt ihre Geschäftsbeziehungen in die folgenden drei Kategorien ein:
Geschäftsbeziehungen, die zwei oder mehr Risikokriterien nach Artikel 13 erfüllen («stark erhöhtes Risiko»);
Geschäftsbeziehungen, die ein Risikokriterium nach Artikel 13 erfüllen («erhöhtes Risiko»);
Geschäftsbeziehungen, die kein Risikokriterium nach Artikel 13 erfüllen («normales Risiko»).
Sie überprüft die Einteilung der Geschäftsbeziehungen jährlich.
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