(Art. 6 Abs. 2 Bst. c GwG)
- Die Spielbank legt unter Berücksichtigung ihres Vertriebskanals die Kriterien fest, die auf Transaktionen mit erhöhtem Risiko hinweisen.
- Als Kriterien kommen insbesondere in Frage:
- die Höhe der von der Spielerin oder dem Spieler eingebrachten Vermögenswerte;
- die Höhe der von der Spielerin oder dem Spieler gewonnenen oder von der Spielbank rückerstatteten Vermögenswerte;
- erhebliche Abweichungen von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder ‑frequenzen;
- erhebliche Abweichungen von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen.
- Werden auf einmal 30 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.